Überbrückungshilfe III Plus – Anspruch bei freiwilliger Schließung

Angesichts der neuen Zutrittsbeschränkungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (3G/ 2G/ 2G plus) kann es im Einzelfall für Unternehmen unwirtschaftlich sein, Öffnungszeiten in vollem Umfang aufrechtzuerhalten. Im Hinblick darauf, ob Umsatzeinbrüche, die aus freiwilligen Schließungen herrühren, in der Überbrückungshilfe III Plus als coronabedingt anerkannt werden können, gilt für den Zeitraum 1. November – 31. Dezember 2021 folgendes:

Freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, schließen die Annahme eines coronabedingten Umsatzeinbruchs nicht aus und beeinträchtigen die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht.

Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prüfenden Dritten gegenüber glaubhaft darzulegen. Dabei legt er dar, inwiefern staatliche Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbare Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) seinen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigen. Eine Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs erfolgt dann aus wirtschaftlichen Gründen, wenn zum Beispiel die zu erwartenden Umsatzerlöse bei Öffnung nicht ausreichen würden, die variablen Kosten zu decken oder eine vergleichbare Unwirtschaftlichkeit besteht. 

 Der prüfende Dritte prüft die Angaben der Antragsstellenden auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor. Diese Regelung gilt ausschließlich für den Zeitraum 01.11. – 31.12.2021.

Niedrigschwellige Investitionen im Gaststättengewerbe – Antragsstellung ab 10.12.2021

Mit einer aktuellen Pressemitteilung hat das Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW) nun bekanntgegeben, dass eine Antragsstellung zur Förderung niedrigschwelliger Investitionen des von der COVID-19-Pandemie betroffenen Gaststättengewerbes voraussichtlich ab dem 10. Dezember 2021 bis zum 31. Dezember 2021 bei der NBank möglich sein soll (http://www.mw.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/wirtschaftsministerium-unterstutzt-gastronomie-erneut-mit-55-millionen-euro-206376.html).

Da davon ausgegangen wird, dass die zur Verfügung stehenden Mittel i. H. v. 55 Mio. Euro sehr schnell belegt sein werden, empfiehlt sich nach Öffnung des Antragsportals eine unmittelbare Beantragung der Fördermittel. Im Zusammenhang mit dem Programmstart sollten interessierte Unternehmen daher die Website der NBank im Blick behalten: http://www.nbank.de/Unternehmen/Investition-Wachstum/Niedrigschwellige-Investitionsf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-das-Gastst%C3%A4ttengewerbe/index-2.jsp. Hier dürften auch zeitnah die entsprechenden Informationen bekanntgegeben werden.

Bundesförderung „Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft“

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat zwei novellierte Richtlinien zur Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) – Zuschuss und Kredit sowie für den gleichnamigen Förderwettbewerb veröffentlicht. Mit der Nevellierung werden die bisherigen Richtlinien vom 22. Januar 2020 ersetzt. Die neuen Fördergrundlagen sind bis zum 31. Dezember 2026 gültig (vorbehalten einer Verlängerung der AGVO / Allg. Gruppenfreistellungsverordnung). Ziel ist es, die Energie- und Ressourceneffizienz im Hinblick auf das Ziel der Treibhausgasneutralität 2045 durch Investitionen der Wirtschaft zu steigern sowie den Anteil erneuerbarer Energie zur Bereitstellung von Prozesswärme auszubauen. Voraussetzung ist u. a. dass die Investitionsmaßnahhme mind. drei Jahre zweckentsprechend betrieben wird.

Antragsberechtigt sind folgende Akteursgruppen:

  • Kommunale Unternehmen
  • Private Unternehmen
  • Freiberuflich Tätige, wenn die Betriebsstätte überwiegend für die freiberufliche Tätigkeit genutzt wird
  • Contractoren, die die Maßnahmen für ein antragsberechtigtes Unternehmen durchführen

Ausgeschlossen sind jedoch u. a. Kommunen und deren unselbständige Eigenbetriebe.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle www.bafa.de oder auf der Website der KfW-Bank www.kfw.de/295.

Verlängerung der Überbrückungshilfen

Die Bundesministerien für Wirtschaft und Energie (BMWi) und Finanzen (BMF) haben sich auf die Modalitäten zur Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfen geeinigt. Demnach werden folgende Instrumente bis März 2022 fortgeführt:

  • Überbrückungshilfe IVDie Überbrückungshilfe III Plus wird als Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März 2022 fortgeführt. Die Zugangsvoraussetzungen bleiben grundsätzlich bestehen. Folglich müssen Unternehmen weiterhin einen Umsatzrückgang von mind. 30 % im Vergleich zum Referenzmonat 2019 nachweisen und bekommen umfassend ihre Betriebskosten erstattet. Zu beachten ist allerdings, dass die Förderhöhe bei Umsatzausfällen ab 70 % auf max. 90 % der Fixkosten gesenkt wird. (In der Überbrückungshilfe III Plus bleibt es bei der Erstattung bis zu 100 %). Für die aktuell betroffenen Ausstellern auf Weihnachtsmärkten werden im Rahmen der Überbrückungshilfe IV zudem erweiterte Möglichkeiten zur Verfügung gestellt. Die Fristen für die Überbrückungshile III Plus sollen verlängert werden.
  • Neustarthilfe PlusÜber die Neustarthilfe können Soloselbständige weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten. Insgesamt ist für den verlängerten Förderzeitraum (Januar bis März 2022) ist demnach ein Zuschuss von max. 4.500 Euro möglich.

Weitere Informationen auf der zentralen Website : http://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/.

 

 

3G-Regel am Arbeitsplatz

Die Corona-Krise stellt den Arbeitsmarkt in Deutschland vor enorme Herausforderungen. Ab sofort gilt die 3G-Regel am Arbeitsplatz! Für Unternehmen kommt damit eine zusätzliche verantwortungsvolle Aufgabe zu. Die Grundlage hierzu bildet u. a. das neue Infektionsschutzgesetz. Wir empfehlen die Internetseite des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) für eine erste Orientierung und zur Vertiefung von offenen Fragen den FAQ-Bereich des BMAS zum Infektionsschutzgesetz und zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung: https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html.

Online-Netzwerktreff: Steuerrechtsänderungen zum Jahreswechsel 2021/2022

Das (Corona-) Jahr 2021 nähert sich dem Ende. Insgesamt ist die Situation derzeit entspannt, Veränderungen und Herausforderungen werden aber bleiben. In diesem Zusammenhang haben wir mit unserem Netzwerktreffen „Steuerrechtsänderungen zum Jahreswechsel 2021/2022 – Handlungsempfehlungen unter steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten“ am 17. November 2021 informiert.

Die Steuerberater Michael Arndt und Andreas Bartsch berichteten auf der Online-Veranstaltung u. a. zu folgenden Themen:

  • Steueränderungen 2021/2022
  • Überbrückungshilfen und Schlussabrechnungen
  • Prüfung des Kurzarbeitergeldes
  • Das neueste aus den Koalitionsverhandlungen

und antworteten auf viele Fragen der zahlreichen Teilnehmer.

Wir bedanken uns bei den Referenten Michael Arndt und Andreas Bartsch für diesen informativen Vortrag.

Online-Workshop „Erfolgreich in Teams agieren“

Motive triggern unser Verhalten. Je nachdem, welche Motive stärker sind bzw. getriggert werden, zeigen wir unterschiedliches Verhalten. Die eigenen sowie die Motive der anderen zu kennen, kann für eine erfolgreiche Zusammenarbeit deshalb sehr hilfreich sein. Wer weiß, was einen Menschen antreibt, kann dessen Verhalten besser verstehen. Wir arbeiten mit unterschiedlichen Menschen zusammen. Manche sehen wir täglich im Büro, andere nur remote, manche sind seit Jahren Teammitglied, andere sind neu dazugekommen.

Die Vielfältigkeit der menschlichen Individuen lassen da viel Raum für Spekulation und Missverständnis aufkommen und werden zur betrieblichen Herausforderung. Es treten Reibungsverluste auf, die schnell zu Lasten der Produktivität und zu Unzufriedenheit im Team führen. Teure Fluktuationen und Rufschädigung könnten eine negative Auswirkung sein, neue Fachkräfte bringen Herausforderungen und Investitionen mit sich.

Trauen Sie Ihrem Team und festigen die Zusammenarbeit! Lernen Sie in einem 90 Minuten Online-Workshop, wie Sie und Ihr Team „tickt“, warum der andere so handelt, wie er handelt und wie zukünftig gemeinsam Veränderungen im Team erfolgreich umgesetzt werden können.

Teamgröße: 4 bis maximal 8 Teammitglieder aus einem Betrieb

Ort: Online mittels ZOOM

Termin: individuell je Betrieb buchbar

Referent: Frank Happe, Geschäftsführer Wirtschaftsförderkreis Harlingerland e. V., Systemischer Teamcoach (DBVC)

Kosten: 295,- EUR zzgl. MwSt. (Firmenmitglieder des Wirtschaftsförderkreises Harlingerland e. V. erhalten einen Rabatt von 10 %)

Anmeldungen unter: info@wirtschaftsförderkreis.de.

Vorankündigung: Niedrigschwellige Investitionen im Gaststättengewerbe – Neue Antragsrunde

Das Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung plant eine weitere Antragsfrist zur Förderung niedrigschwelliger Investitionen des von der COVID-19 Pandemie betroffenden Gaststättengewerbes.

Demnach soll die Richtlinie um 55 Mio. Euro aus dem Sonderprogramm Tourismus und Gastronomie aufgestockt werden, sodass eine Antragsstellung wieder bis zum 31. Dezember 2021 möglich sein soll. Mit Blick auf die vorangegangenen Antragsrunden und der hohen Nachfrage empfiehlt es sich eine schnelle Beantragung der Fördermittel, da die Mittel vermutlich wieder schnell gebunden sind.

Grundsätzlich sollen die inhaltlichen Modalitäten unverändert bleiben:

  • Antragsberechtigte: Unternehmen des Gaststättengewerbes mit Umsatzeinbußen, die vor dem 01. März 2020 gegründet wurden (Abgleich der Umsätze der Monate April bis Juni 2021 mit dem Vergleichszeitraum April bis Juni 2019)
  • Förderfähige Maßnahmen: Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter (Nutzungsdauer: mind. 5 Jahre) im Zusammenhang mit
      • Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen
      • Sonstigen Modernisierungsmaßnahmen insb. zur Anpassung an pandemiespezifische Belange (z. B. neue Lüftungs-, Hygiene- oder Spültechnik, Heizkonzepte für den Außenbereich oder Trennwände)
  • Fördersatz: max. 80 %
  • Fördersumme: mind. 5.000 und max. 100.000 Euro
  • Bewilligungszeitraum: spätestens bis 31.10.2022
  • Beihilferechtliche Grundlage: De-minimis-Verordnung bzw. kumulativ/alternativ Kleinbeihilfenregelung 2020

Weitere Informationen finden Sie bei Interesse auf der Website der NBank: Niedrigschwellige Investitionsförderung für das Gaststättengewerbe | NBank (Website noch nicht aktualisiert).