Soforthilfeprogramm für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige des Bundes – voraussichtlicher Programmstart

 Die Programmabwicklung und Antragstellung sollen
über die Länder erfolgen. Die zugrundeliegende Verwaltungsvereinbarung wurde entsprechend einer aktuellen
Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) und des Bundesministeriums der
Finanzen (BMF) am 29.03.2020 geschlossen (siehe
ww.bmwi.de/…/20200329-soforthilfen-auch-fuer-landwirte.html).

Demnach können die Mittel ab sofort von den Bundesländern abgerufen werden Zuständige Programmstelle in Niedersachsen ist die NBank. Diese hat heute bekannt gegeben, dass das Antragsverfahren voraussichtlich im Laufe dieser Woche starten wird (siehe
www.nbank.de/Serv…/News/Bundesförderprogramm_Soforthilfe.jsp).

Es gelten nach derzeitigem Stand grundsätzlich folgende Fördereckpunkte:

Antragsberechtigte: Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen aus allen
Wirtschaftsbereichen einschließlich Landwirte mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind

Voraussetzung: Nachweis des Liquiditätsengpasses durch Corona-Krise (antragstellende Unternehmen
dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben)

Fördergegenstand: Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und Überbrückung von
akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise.
Fördersumme abhängig von der Anzahl der Beschäftigten (für drei Monate):

– bis zu 9.000 Euro für Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten
– bis zu 15.000 Euro für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten

Antragsverfahren: Antragsstellung bis spätestens 31. Mai 2020 bei der zuständigen Landesbehörde, d. h. in Niedersachsen bei der NBank; Details zu den Antragsmodalitäten derzeit noch nicht bekannt
Zu beachten ist, dass die Mittel des Bundes grundsätzlich mit Mitteln aus der „Niedersachsen-Soforthilfe
Corona“ kombiniert werden können. Möglich ist dies jedoch nur, wenn die Landesmittel nicht ausgereicht haben. D. h. es muss in jedem Fall erst die Landeshilfe und dann die
Bundeshilfe beantragt werden.

Unklar ist derzeit noch, ob die Bundesmittel zusätzlich oder mit Anrechnung auf den Landeszuschuss beantragt werden kann. Dies soll bis zum Start des Antragsverfahrens geklärt werden.

Hinweis zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass der Bund einen sog. „Wirtschaftsstabilisierungsfonds“ auf den Weg gebracht hat, der mit einem Volumen von bis zu 600 Mrd. Euro ausgestattet ist. Ziel des Fonds ist es, die ökonomischen Auswirkungen der Pandemie auf Unternehmen abzufedern, deren Bestand für den Standort Deutschland oder den Arbeitsmarkt erhebliche Bedeutung hat. Ebenfalls sollen dadurch Liquiditätsengpässe
beseitigt, die Refinanzierung am Kapitalmarkt unterstützt und vor allem auch die Kapitalbasis von Unternehmen
gestärkt werden. Die konkreten Voraussetzungen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds sollen in Kürze durch
Rahmenverordnungen bestimmt werden. Nähere Hinweise zum Fonds finden Sie bei Interesse auf der Website
des BMWi:
www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html.

 

 

Gesetz zur Abmilderung im Zivil-, Insolvenz-und Strafverfahrensrecht

Aktuelle Infos aus der Wachstumsregion Ems-Achse e.V.

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

Justizministerin Christine Lambrecht hat eine Kabinettsvorlage (Anlage 2) vorgelegt. Die wesentlichen Neuregelungen umfassen im Zivilrecht ein Leistungsverweigerungsrecht für Schuldner von Dauerschuldverhältnissen bis Ende Juni 2020, die Einschränkung des Kündigungsschutzes von Miet- und Pachtverhältnissen zwischen April und Juni 2020 unter eidesstaatlicher Versicherung sowie eine gesetzliche Stundungsregelung bzw. Vertragsanpassung nach Fristablauf. Die Bundesregierung kann diese Regelungen durch Verordnung verlängern.

Im Insolvenzrecht werden Antragspflichten und Zahlungsverbote bis Ende September 2020 ausgesetzt und für einen dreimonatigen Übergangszeitraum das Recht der Gläubiger suspendiert, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen.

Im Gesellschaftsrecht werden Online-Hauptversammlungen für AG, KGaA und SE eingeführt sowie Regelungen für GmbHs Umlaufbeschlussverfahren gelockert. Ähnliche Regelungen gelten für WEGs, Genossenschaften sowie für Vereine (damit auch für die meisten Berufsverbände).

Im Strafverfahrensrecht wird ein auf ein Jahr befristeter zusätzlicher Hemmungstatbestand für die Unterbrechungsfrist einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung eingefügt werden, um Hauptverhandlungen für max. drei Monate und zehn Tage zu unterbrechen.

Anordnung von Betriebsurlaub

Aktuell haben wir wichtige Infos über die Wachstumsregion Ems-Achse e.V. erhalten:

  1. Anordnung von Betriebsurlaub

Im Rahmen der aktuellen Personalplanung stellt sich vermehrt die Frage, inwieweit Betriebsurlaub angeordnet werden kann. In Zeiten von Corona ist Betriebsurlaub anzuordnen grundsätzlich möglich. Betriebsferien bieten Vorteile nicht nur für den Betrieb, sondern auch für die Arbeitnehmer selbst. Die Unternehmerverbände Niedersachsen haben dazu eine einschlägige BAG-Entscheidung zusammengefasst:

„Der einseitigen Anordnung der Betriebsferien als Teil des Urlaubsplans steht § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG gegenüber, wonach Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigt werden sollen. Das Bundesarbeitsgericht hat hier eine 3/5-Regelung als grundsätzlich angemessen erachtet, d.h., 3/5 des regulären Jahresurlaubs für Betriebsferien und 2/5 für individuellen Urlaub.

Sofern einzelne Personen nicht mehr die entsprechende Anzahl an Urlaubstagen zur Verfügung haben, geht dies dann zu Lasten des Betriebs, d.h. es werden zusätzliche Urlaubstage vergeben.

Es ist auch nicht richtig, dass die Einführung von Betriebsferien überhaupt nur dann zulässig wäre, wenn dringende betriebliche Belange i.S.v. § 7 Abs. 1 BUrlG der Berücksichtigung der individuellen Urlaubswünsche der Arbeitnehmer entgegenstehen.

Dringende betriebliche Belange i.S. dieser Vorschrift sind solche Umstände, die in der betrieblichen Organisation, im technischen Arbeitsablauf, der Auftragslage und ähnlichen Umständen ihren Grund haben. Diese Umstände zu gestalten steht dem Arbeitgeber grundsätzlich frei. Entschließt er sich, aus betriebstechnischen, betriebswirtschaftlichen oder sonstigen Gründen, den Betrieb für eine gewisse Zeit stillzulegen und den Arbeitnehmern des Betriebes während dieser Zeit Urlaub zu gewähren, so bedarf er zu einer solchen Maßnahme zwar der Zustimmung des Betriebsrates, in dieser Maßnahme liegen dann aber die dringenden betrieblichen Belange begründet, die der Berücksichtigung anderweitiger Urlaubswünsche der Arbeitnehmer entgegenstehen.

Da gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss, kann der Arbeitgeber keine Betriebsferien unter Rückgriff auf einen Urlaubsanspruch des kommenden Jahres anordnen. Er kann jedoch aufgrund von wirtschaftlicher Vorausplanung bereits für das Folgejahr eine gleichlautende Anordnung treffen.“

Einführung von Betriebsferien für mehrere Jahre †
BetrVG § 87 I Nr. 5; BUrlG § 7 I 1. Die Bindung des Urlaubs an das Urlaubsjahr steht einer allgemeinen Regelung über die Einführung von Betriebsferien für mehrere aufeinanderfolgende Urlaubsjahre in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Spruch der Einigungsstelle nicht entgegen. 2. Aus § 7 I BUrlG folgt nicht, daß die Einführung von Betriebsferien nur dann zulässig ist, wenn dringende betriebliche Belange im Sinne dieser Vorschrift dafür sprechen. Vielmehr begründet die rechtswirksame Einführung von Betriebsferien solche betrieblichen Belange, die der Berücksichtigung der individuellen Urlaubswünsche der Arbeitnehmer entgegenstehen können.
BAG, Beschluß vom 28-07-1981 – 1 ABR 79/79 (Hannover)
Zum Sachverhalt:
Zwischen dem Ast. (Betriebsrat) und der Ag. (Unternehmen der Flugzeugindustrie) kam es zu keiner Einigung über die Einführung von Betriebsferien. Die angerufene Einigungsstelle beschloß am 24. 1. 1977 folgende Regelung: Ab 1. 1. 1977 werden generell Betriebsferien eingeführt, die jeweils in der Schulferienzeit liegen müssen. Dies gilt nicht für Mitarbeiter, die … Von den Betriebsferien können nur in begründeten Härtefällen Ausnahmen gemacht werden. Ein Härtefall liegt z. B. vor, wenn… Neu eingestellte Mitarbeiter, die keinen ausreichenden Urlaubsanspruch haben, können … Die genaue zeitliche Lage der Betriebsferien ist in jedem Jahr im Rahmen der Schulferien zwischen dem Betriebsrat und der Geschäftsleitung abzustimmen … Im Jahre 1977 beginnen die Betriebsferien am 27. 6. 1977 (Nr. 7). – Diese Regelung ist frühestens zum 31. 12. 1981 mit Drei-Monats-Frist kündbar.“ Der Ast. begehrt die Feststellung, daß der Beschluß der Einigungsstelle unwirksam ist. Das ArbG hat den Antrag abgewiesen, das LAG hat ihm stattgegeben. Die Rechtsbeschwerde der Ag. führte zur Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung.
Aus den Gründen:
… II. 1. Das LAG hat den Spruch der Einigungsstelle mit der Begründung für unwirksam gehalten, die Einigungsstelle habe die Grenzen ihres Ermessens überschritten, als sie die Laufzeit ihres Spruches auf mindestens fünf Jahre erstreckt habe. Es hat daraus ohne Begründung im einzelnen die Unwirksamkeit des gesamten Spruches hergeleitet. Das steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats. Der Senat hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 28. 4. 1981 (AP § 87 BetrVG 1972 – Vorschlagswesen – Nr. 1 (zu B IV)) ausgesprochen, daß die Teilunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung oder eines Spruchs der Einigungsstelle nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Betriebsvereinbarung bzw. des Spruchs der Einigungsstelle führt, wenn der wirksame Teil auch ohne die unwirksamen Bestimmungen eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält. Daran ist festzuhalten. Geht man davon aus, daß Nr. 7 des Spruchs der Einigungsstelle unwirksam ist, so beinhalten doch die verbleibenden Bestimmungen des Spruchs eine in sich
Kopie von Agneta Wiedbrauk, abgerufen am 23.03.2020 17:28 – Quelle: beck-online DIE DATENBANK
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geschlossene und sinnvolle Regelung der Betriebsferien, die für sich allein paraktizierbar ist. Zwar kann diese Regelung dann gem. § 77 V BetrVG für die Zeit nach 1977 jederzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, ihre befriedende Wirkung bleibt jedoch auch über das Jahr 1977 hinaus erhalten, da sie auch nach einer Kündigung gem. § 77 VI BetrVG weiter gilt, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt wird. Das hat das LAG nicht gesehen. Schon dies nötigt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung … IV. … Der Senat kann selbst prüfen, ob der Spruch der Einigungsstelle billigem Ermessen entspricht, da alle für die Beurteilung erforderlichen Tatsachen feststehen. a) Die Ag. hat vorgetragen, daß Betriebsferien erhebliche organisatorische und finanzielle Vorteile bieten. Das liegt auf der Hand, so daß davon auch die Einigungsstelle ausgehen konnte. Dabei ist es unerheblich, ob die finanziellen Vorteile sich gerade auf den von der Ag. errechneten Betrag belaufen. Die Berechnungen der Ag. sind auch nicht deswegen unbeachtlich, weil deren Annahme hinsichtlich des Effizienzverlustes durch urlaubsbedingte Erschwernisse bei der Erledigung von Arbeitsaufgaben von Werten ausgeht, die nicht auf verläßliche statistische Erhebungen gegründet werden können. Dem hat die Ag. schon dadurch Rechnung getragen, daß sie nicht von den allgemein geschätzten Maximal- oder Minimalwerten, sondern von einem Mittelwert ausgegangen ist. Betriebsferien bieten Vorteile nicht nur für den Betrieb, sondern auch für die Arbeitnehmer selbst. Es entfallen die durch Urlaubsvertretungen, Vor- und Nacharbeiten bedingten Belastungen. Betriebsferien bringen für die Arbeitnehmer auch Nachteile mit sich. Der Arbeitnehmer ist in seiner Möglichkeit beschränkt, Urlaub zu einer ihm genehmen Zeit zu machen. Er wird genötigt, Urlaub in einer Zeit zu nehmen, in der die Kosten für Urlaubsreisen höher sind als zu anderen Zeiten des Jahres. Die durch diese Vor- und Nachteile begründeten Interessen der Arbeitnehmer und des Betriebes hat die Einigungsstelle gesehen und gegeneinander abgewogen. Die getroffene Regelung bindet den Arbeitnehmer nur hinsichtlich von etwa 3/5 seines Jahresurlaubs, läßt ihm somit für 2/5 des Urlaubs die Freiheit, den Urlaubszeitpunkt im Rahmen des § 7 I BUrlG selbst zu bestimmen. Sie berücksichtigt dabei, daß der größte Teil, nämlich 89 % des Urlaubs, auch bei freier Wahl des Urlaubszeitpunktes in den Sommermonaten, also zu einer Zeit genommen wird, zu der die Kosten einer Urlaubsreise besonders hoch sind. Von daher führt die Einführung von Betriebsferien in den Sommermonaten nicht zu einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung der Arbeitnehmer des Betriebes insgesamt. Sie berücksichtigt weiter, daß 58 % des Urlaubs innerhalb eines eng begrenzten Zeitraumes von fünf Wochen in den Sommermonaten genommen wird, so daß die Festlegung von Betriebsferien in der Zeit der jeweiligen Sommerferien für einen großen Teil der Arbeitnehmer keine beachtenswerte Verschiebung des Urlaubszeitpunktes zur Folge hat. Der Spruch der Einigungsstelle läßt darüber hinaus mit seiner Härteregelung die Möglichkeit offen, individuellen Sonderwünschen unter bestimmten Voraussetzungen Rechnung zu tragen. Damit berücksichtigt die von der Einigungsstelle getroffene Regelung die Belange der Arbeitnehmer und des Betriebes in angemessener Weise. Daß auch eine andere Regelung, eine weitergehende Härteklausel, Betriebsferien nur für die Dauer von zwei Wochen u. ä., möglich wäre, bedeutet noch nicht, daß die Einigungsstelle mit der getroffenen Regelung die Grenzen ihres Ermessens überschritten hat. Daß gerade bei der Ag. vorliegende besondere Umstände die von der
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Einigungsstelle vorgenommene Abwägung der beiderseitigen Belange fehlerhaft erscheinen lassen, ist auch vom Ast. nicht vorgetragen worden. Bei der Ag. haben in den Jahren 1971, 1972, 1974 und 1975 Betriebsferien stattgefunden. Hätten diese zu Belastungen und Beschränkungen der Arbeitnehmer über das mit Betriebsferien üblicherweise verbundene Maß hinaus geführt, hätte dies dargelegt werden können. b) Die von der Einigungsstelle berücksichtigten Belange der Arbeitnehmer und des Betriebes für und gegen die Einführung der Betriebsferien sind – wie dargelegt – allgemeiner Art und nicht von einer konkreten Situation im Betrieb der Ag. abhängig. Es mag zutreffen, daß eine besonders angespannte wirtschaftliche Lage die Ag. veranlaßt hat, letztlich über die Einigungsstelle die Einführung von Betriebsferien zu betreiben. Das bedeutet aber nicht, daß für die Einführung von Betriebsferien entsprechende Belange der Ag. nur dann zu berücksichtigen sind, wenn die wirtschaftliche Lage der Ag. die Einführung von Betriebsferien mehr oder weniger unabweisbar erfordert. Die mit Betriebsferien verbundenen organisatorischen und finanziellen Vorteile begründen auch dann ein berechtigtes Interesse und sind daher auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ag. an sich in der Lage wäre, die bei einem freien Urlaub auftretenden höheren Effizienzverluste zu tragen. Es ist auch nicht richtig, daß die Einführung von Betriebsferien überhaupt nur dann zulässig wäre, wenn dringende betriebliche Belange i. S. von § 7 I BUrlG der Berücksichtigung der individuellen Urlaubswünsche der Arbeitnehmer entgegenstehen. Dringende betriebliche Belange i. S. dieser Vorschrift sind solche Umstände, die in der betrieblichen Organisation, im technischen Arbeitsablauf, der Auftragslage und ähnlichen Umständen ihren Grund haben. Diese Umstände zu gestalten ist der Arbeitgeber grundsätzlich frei. Entschließt er sich, aus betriebstechnischen, betriebswirtschaftlichen oder sonstigen Gründen, den Betrieb für eine gewisse Zeit stillzulegen und den Arbeitnehmern des Betriebes während dieser Zeit Urlaub zu gewähren, so bedarf er zu einer solchen Maßnahme zwar der Zustimmung des Betriebsrates, in dieser Maßnahme liegen dann aber die dringenden betrieblichen Belange begründet, die der Berücksichtigung anderweitiger Urlaubswünsche der Arbeitnehmer entgegenstehen. Die Einführung BAG: Einführung von Betriebsferien für mehrere Jahre (NJW 1982, 959) 960 von Betriebsferien ist daher nicht nur dann zulässig, wenn dafür dringende betriebliche Belange sprechen, vielmehr begründen rechtswirksam eingeführte Betriebsferien solche Belange, hinter denen nach § 7 I BUrlG die individuellen Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zurückstehen müssen. Ob auch für künftige Jahre Betriebsferien eingeführt werden sollen oder können, ist daher nicht von der wirtschaftlichen Lage der Ast. in diesen späteren Jahren abhängig. Von daher steht der Umstand, daß die wirtschaftliche Lage der Ag. in späteren Jahren nicht verläßlich vorausschaubar ist, nicht einer auf begrenzte Dauer angelegten Regelung über Betriebsferien entgegen. c) Sonstige Umstände, die gegen eine Laufzeit der Regelung von mindestens fünf Jahren sprechen könnten, sind vom Ast. nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. (Wird ausgeführt.)
Anm. d. Schriftltg.:
Zum Bundesurlaubsgesetz vgl. Siava, Betr. 1979, 2276.
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Corona-Krise – Unterstützung des Landes für Unternehmen

Corona-Krise – Unterstützungsmaßnahmen des Landes für Unternehmen

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Die Nds. Landesregierung hat zur Bekämpfung der Auswirkungen des Corona-Virus in dieser Woche den Entwurf eines Nachtragshaushalts für das Jahr 2020 auf den Weg gebracht. Mobilisiert wird in diesem Rahmen ein Maßnahmenpaket i. H. v. 4,,4  Mrd. Euro.

Die Verabschiedung des Nachtragshaushalts durch den Nds. Landtag könnte bereits in dieser Woche

erfolgen (siehe www.mf.niedersachsen.de/startseite/themen/haushalt/haushaltsrecht_inklusive_haushaltsplane/nachtragshaushalt_2020/nachtragshaushalt-2020-landesregierung-schnurt-grosses-massnahmenpaket-zur-bekampfung-derauswirkungen-des-corona-virus-186424.html).

Vorgesehen sind insbesondere auch kurzfristige Förderprogramme für Unternehmen. Nachfolgend finden Sie einen ersten Überblick der derzeit geplanten Unterstützungsmaßnahmen (vgl. beigefügte Pressemitteilungen):

  • Für kleine und mittlere Unternehmen soll ein Kreditprogramm (bis 50.000 Euro) mit schnellen Liquiditätshilfen bei der NBank in bereitgestellt werden. Ebenso in Vorbereitung ist die Auflage eines größeren Liquiditätskredits (über 500.000 Euro), der voraussichtlich in sechs Wochen bereitgestellt werden kann.Beide Programme sollen direkt von der NBank, d. h. ohne Beteiligung einer Hausbank, vergeben werden. Details zu den Bedingungen sind derzeit noch nicht bekannt. Nähere Informationen und Antragsunterlagen sollen jedoch bereits Ende dieses Monats auf der Website der NBank veröffentlicht werden (Website:

www.nbank.de; Ansprechpartner: 0511 / 30031-333).

  • Des Weiteren ist ein Corona-Hilfsprogramm für Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und weniger als 2 Mio. Euro Jahresumsatz geplant, das auch Familienbetrieben zugutekommen soll. Für 6 Monate soll voraussichtlich ein Budget in Höhe von bis zu 100 Mio. Euro zur Verfügung gestellt werden. Die Förderhöhe je Unternehmen soll max. 20.000 Euro betragen bei einem Fördersatz von 50 % (d. h. der Förderhöchstbetrag von 20.000 Euro kann abgerufen werden, sofern der wirtschaftliche Schaden des einzelnen Unternehmens bei mind. 40.000 Euro liegt). Förderfähig sein sollen bspw. Mieten und Pachten für gewerbliche Immobilien (die aufgrund der Corona-Pandemie nicht genutzt werden können) und Finanzierungskosten.
  • Ferner stehen das Land Niedersachsen und die Niedersächsische Bürgschaftsbank (NBB) GmbH betroffenen Unternehmen mit Bürgschaften zur Seite. Diese stehen grds. offen für alle Branchen, Angehörige freier Berufe und Träger sozialer, kultureller und wissenschaftlicher Einrichtungen. Vorgesehen ist daher eine Erhöhung des Bürgschaftsrahmens des Landes auf 3 Mrd. Euro. Zudem werden die Verfahren flexibilisiert und bestehende Regelungen pragmatisch angewendet, um schnelle Hilfen zu gewährleisten. Nähere Informationen zu Landesbürgschaften finden Sie bei Interesse auf folgenden Websites:

www.mf.niedersachsen.de/startseite/themen/burgschaften/buergschaften-des-landes-1447.html

und www.pwc.de/de/branchen-und-markte/oeffentlicher-sektor/landesbuergschaften-niedersachsen.html bzw. www.nbb-hannover.de.

Weitere Hinweise:

Darüber hinaus hat das Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW) auf seiner Website Informationen u. a. zu Unterstützungsangeboten, Beratungsstrukturen und FAQ für Unternehmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise veröffentlicht:

www.mw.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/informationen-zu-den-auswirkungen-des-coronavirus-185950.html

bzw.

www.mw.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/coronavirus_informationen_fur_unternehmen/antworten-auf-haufiggestellte-fragen-faqs-186294.html

Außerdem stehen bei weiteren Fragen Ansprechpartner beim MW zur Verfügung:

Allgemeine Hotline bei Fragen zur Corona-Epidemie und ihren Auswirkungen auf die Wirtschaft: 0511 / 1205757 E-Mail: mw-corona@mw.niedersachsen.de

Ansprechpartnerin für allgemeine Informationen für Unternehmen in Schwierigkeiten sowie zu

Landesbürgschaften: Frau Renk (Tel: 0511 / 120-8404)

Ansprechpartner für Informationen zu arbeitsrechtlichen Fragen: Herr Kohlmeier (Tel: 0511 / 120-5702)

Ansprechpartnerin für Informationen für Mittelstand und Handwerk: Frau Saß (Tel.: 0511 / 120-5527)

Ansprechpartner für Informationen zu Auswirkungen der Corona-Epidemie auf den Verkehrssektor: Herr Sissel (Tel.: 0511 / 120-7844)

In diesem Zusammenhang weisen wir zudem darauf hin, dass auch seitens der EU und des Bundes derzeit verschiedene Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise auf den Weg gebracht werden.Wir behalten die Entwicklungen weiter im Blick

Gesunde Grüße aus dem Harlingerland

Wirtschaftsförderkreis Harlingerland e. V.

 

Unterstützungsmaßnahmen des Landes für Unternehmen

Die NBank plant die Einführung eines Kredits zur Liquiditätshilfe, der im ersten Schritt kleinen und mittleren Unternehmen einen Kreditbetrag bis 50.000,00 Euro zur Verfügung stellen kann.

Ergänzt wird das Darlehn mit einem Zuschuss des Landes für Kleinstunternehmen mit bis zu 10 Beschäftigtenin Höhe von 20.000,00 Euro. Es wird ein Liquiditätszuschuss gestellt, der z.B. für Mietzahlungen oder Zinsverpflichtungen verwendet werden kann.

Weitere Infos erhalten Sie hier: https://www.nbank.de/Blickpunkt/Covid-19-%E2%80%93-Beratung-f%C3%BCr-unsere-Kunden.jsp?fbclid=IwAR2XZ8w1Z3lvzHjyglns0fluiOXSsm-gioiW5V9CWL6NErp-yKt1Lgz2jHw