Satzung

S a t z u n g
des Wirtschaftsförderkreises Harlingerland e.V.

§ 1 Name
Der Verein führt den Namen „Wirtschaftsförderkreis Harlingerland e. V.“. Sitz des Vereins ist Wittmund. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Aufgaben
(1) Aufgabe des Vereins ist die ständige Förderung und Entwicklung des Wirtschaftslebens zur Anhebung der Lebensqualität der Bevölkerung im Landkreis Wittmund. Zur Erfüllung dieser Aufgabe vernetzt der Verein die Unternehmen und Arbeitgeber im Harlingerland und den angrenzenden Regionen, um die wirtschaftlichen Beziehungen in der Region und den angrenzenden Landkreisen untereinander zu verbessern. Zudem besteht die Aufgabe des Vereins darin, wirtschaftliche Interessen der regionalen Wirtschaft zu vertreten. Mitgliedsbetriebe können sich an den Verein wenden, um Hilfestellungen und Beratungen in Anspruch zu nehmen. Dies gilt ausdrücklich auch für Neugründungen und Neuansiedlungen im Landkreis Wittmund.
(2) Der Verein kann für die unter (1) genannten Aufgaben Beratungseinrichtungen, Dienstleister oder andere Einrichtungen in eigener Trägerschaft einrichten oder mit anderen, gemeinnützigen Institutionen zur Erfüllung der Aufgaben zusammenarbeiten.
(3) Daneben betreibt der Verein die Qualifizierung bestehender Unternehmen und die Beratung bei Neugründungen und Neuansiedlungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist überparteilich. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitglieder
(1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Die Mitglieder unterstützen die Ziele des Vereins.
(2) Ordentliches Mitglied können jede Unternehmung des Wirtschaftslebens, jede Einzelperson sowie Zusammenschlüsse jeder Art, die einer Wirtschaftsförderung dienen, werden.
(3) Fördernde Mitglieder, insbesondere öffentlich-rechtliche Körperschaften, können vom Vorstand aufgenommen werden.
(4) Die Mitgliedschaft ist bei dem Vorstand des Vereins schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres und ist drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres anzuzeigen.
(5) Mitglieder können durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes (§ 7 Abs. 1 S. 1) ausgeschlossen werden.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Verein erhebt für die Mitgliedschaft Beiträge. Die Höhe des Jahresbeitrages für Einzelpersonen, Unternehmungen und andere Institutionen wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Die Beiträge sind bis zum 30. Juni eines jeden Jahres einzuzahlen. Im Laufe des Jahres nicht verausgabte Beiträge werden zur Erfüllung des Vereinszweckes vorgetragen.

§ 7 Vorstand
(1) Die Vertretung des Vereins i.S.d. § 26 BGB obliegt dem Vorstand. Er setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Außerdem können bis zu drei weitere Mitglieder vom Vorstand kooptiert werden für den Zeitraum von jeweils drei Jahren, deren Bestellung jederzeit widerruflich ist.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten, wovon mindestens eines der erste oder ein stellvertretender Vorsitzender sein muss.
(3) Die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder erfolgt jeweils für drei Jahre durch die Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung, wenn nicht geheime Abstimmung beantragt wird. Blockwahl ist zulässig.
(4) Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Bestellung ihres Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder bei Bedarf Fachbeiräte einsetzen. Mitglieder der Fachbeiräte können neben ordentlichen Vereinsmitgliedern auch vereinsfremde Personen oder Institutionen sein.
(6) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt
(7) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
(8) Der Vorstand ist berechtigt, weitere Personen als ständige Gäste zu den Vorstandssitzungen ein-zuladen. (9) Der Vorstand kann zur Durchführung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer und weitere Mitarbeiter arbeitsrechtlich verpflichten.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal im Jahr stattzufinden. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen
(2) Die Einberufung der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand durch Veröffentlichung in der Tageszeitung „Anzeiger für Harlingerland“ und zwar spätestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung. Zusätzlich kann der Vorstand sämtliche Mitglieder per Email unter Einhaltung der genannten Frist zur Versammlung einberufen. In der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die ergänzende Einladung per Email erfolgt an die vom Mitglied zuletzt mitgeteilte Emailadresse.
(3) Evtl. Wahlvorschläge für die anstehende Wahl von Vorstandsmitgliedern in der Mitgliederversammlung sind mit einer Ausschlussfrist von 14 Tagen vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle des Vereins einzureichen, Wahlvorschläge für Vorstandsmitglieder mit einer schriftlichen Bestätigung des vorgeschlagenen Kandidaten, dass er zur Kandidatur bereit ist.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, der von der Mitgliederversammlung bestimmt wird, geleitet.
(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und für seine Entlastung. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine qualifizierte Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.

§ 9 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt in einer Mitgliederversammlung, die spätestens 28 Tage vor dem Termin der Versammlung vom Vorstand einzuberufen ist. Für den Auflösungsbeschluss ist eine dreiviertel Mehrheit sämtlicher Mitglieder erforderlich. Sind in der Versammlung weniger als dreiviertel sämtlicher Mitglieder anwesend, so ist unverzüglich durch den Vorstand eine neuer Mitgliederversammlung einzuberufen mittels schriftlicher Einladung, die spätestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung aufgegeben (Poststempel) werden muss. Diese Mitgliederversammlung kann durch eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder die Auflösung beschließen.
(2) Bei Auflösung des Vereins geht das Vermögen auf den Landkreis Wittmund über. Dieser hat das Vermögen unmittelbar aus ausschließlich für die Jugendarbeit, vornehmlich für die Fortbildung junger Arbeitnehmer zu verwenden.

Vorstehende Neufassung der Satzung wurde beschlossen in Wittmund am 28.08.2023.