Soforthilfeprogramm für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige des Bundes – voraussichtlicher Programmstart

 Die Programmabwicklung und Antragstellung sollen
über die Länder erfolgen. Die zugrundeliegende Verwaltungsvereinbarung wurde entsprechend einer aktuellen
Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) und des Bundesministeriums der
Finanzen (BMF) am 29.03.2020 geschlossen (siehe
ww.bmwi.de/…/20200329-soforthilfen-auch-fuer-landwirte.html).

Demnach können die Mittel ab sofort von den Bundesländern abgerufen werden Zuständige Programmstelle in Niedersachsen ist die NBank. Diese hat heute bekannt gegeben, dass das Antragsverfahren voraussichtlich im Laufe dieser Woche starten wird (siehe
www.nbank.de/Serv…/News/Bundesförderprogramm_Soforthilfe.jsp).

Es gelten nach derzeitigem Stand grundsätzlich folgende Fördereckpunkte:

Antragsberechtigte: Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen aus allen
Wirtschaftsbereichen einschließlich Landwirte mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind

Voraussetzung: Nachweis des Liquiditätsengpasses durch Corona-Krise (antragstellende Unternehmen
dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben)

Fördergegenstand: Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und Überbrückung von
akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise.
Fördersumme abhängig von der Anzahl der Beschäftigten (für drei Monate):

– bis zu 9.000 Euro für Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten
– bis zu 15.000 Euro für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten

Antragsverfahren: Antragsstellung bis spätestens 31. Mai 2020 bei der zuständigen Landesbehörde, d. h. in Niedersachsen bei der NBank; Details zu den Antragsmodalitäten derzeit noch nicht bekannt
Zu beachten ist, dass die Mittel des Bundes grundsätzlich mit Mitteln aus der „Niedersachsen-Soforthilfe
Corona“ kombiniert werden können. Möglich ist dies jedoch nur, wenn die Landesmittel nicht ausgereicht haben. D. h. es muss in jedem Fall erst die Landeshilfe und dann die
Bundeshilfe beantragt werden.

Unklar ist derzeit noch, ob die Bundesmittel zusätzlich oder mit Anrechnung auf den Landeszuschuss beantragt werden kann. Dies soll bis zum Start des Antragsverfahrens geklärt werden.

Hinweis zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass der Bund einen sog. „Wirtschaftsstabilisierungsfonds“ auf den Weg gebracht hat, der mit einem Volumen von bis zu 600 Mrd. Euro ausgestattet ist. Ziel des Fonds ist es, die ökonomischen Auswirkungen der Pandemie auf Unternehmen abzufedern, deren Bestand für den Standort Deutschland oder den Arbeitsmarkt erhebliche Bedeutung hat. Ebenfalls sollen dadurch Liquiditätsengpässe
beseitigt, die Refinanzierung am Kapitalmarkt unterstützt und vor allem auch die Kapitalbasis von Unternehmen
gestärkt werden. Die konkreten Voraussetzungen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds sollen in Kürze durch
Rahmenverordnungen bestimmt werden. Nähere Hinweise zum Fonds finden Sie bei Interesse auf der Website
des BMWi:
www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html.