Corona-Hilfen: Start der Überbrückungshilfe IV und Härtefallhilfen

Die Bundesministerien für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWi) und der Finanzen (BMF) haben den Start für die Überbrückunshilfe IV für den Förderzeitraum 01. Januar 2022 bis 31. März 2022 bekanntgegeben (http://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2022/01/20220107-ueberbrueckungshilfe-iv-kann-ab-heute-beantragt-werden.html).

Anträge auf einen Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten können grds. bis zum 30. April 2022 über einen prüfenden Dritten eingereicht werden. Es gelten folgende Zugangsvoraussetzungen:

  • Antragsberechtigte: Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 MIo. Euro im Jahr 2020
  • Voraussetzung: Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mind. 30 % in jedem Monat im Zeitraum Januar bis März 2022, für den der Fixkostenzuschlag beantragt wird (im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019)

Die Förderbedingungen bleiben weitestgehend identisch mit  denen der Überbrückungshilfe III plus. Folgende Änderungen sind insbesondere aufzuführen:

  • Zusätzliche Antragsberechtigung für:
    • Unternehmen, die infolge von Corona-Regelungen wegen Unwirtschaftlichkeit freiwillig geschlossen haben ( u. a. wegen 3G- oder 2G-Regel oder vergleichbarer Maßnahmen), können zeitlich befristet zunächst vom 01. bis 31. Januar 2022 Überbrückungshilfe IV beantragen
    • Junge Unternehmen, die bis zum 30. September 2021 gegründet wurden (vorher: 31. Oktober 2020)
  • Erweiterung der Förderung von Hygienemaßnahmen um Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen
  • Förderhöhe: Herabsetzung des max. Fördersatzes auf max. 90 % bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 % (vorher: 100 % der Fixkosten)
  • Ermöglichung eines vereinfachten Zugangs zum Eigenkapitalzuschuss
  • Möglichkeit der Inanspruchnahme eines erhöhten Beihilferahmens (u. a. durch Erhöhung der Obergrenzen für Kleinbeihilfen auf max. 2,3 Mio. Euro und Fixkostenhilfen auf max. 12 Mio. Euro)
  • Anpassung der branchenspezifischen Sonderregelungen u. a.:
    • Zusätzliche Förderungen (Ausfall- und Vorbereitungskosten) für die Reise- oder Kultur- und Veranstaltungsbranche
    • Zuschüsse für Unternehmen der Pyrotechnikindustrie (Hersteller, Importeure und Großhändler von Feuerwerk), die im Dezember 2021 betroffen waren (Voraussetzung: Coronabedingter Umsatzeinbruch im Dezember 2021 i. H. v. mind. 50 % im Vergleich zu Dezember 2019)

Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe IV finden Sie in der FAQ-Liste auf der bekannten Plattform: http://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Ueberbruckeungshilfe-IV/ueberbrueckungshilfe-iv.html.

Darüber hinaus steht zusätzlich zur Überbrückungshilfe IV die Neustarthilfe 2022 bis Ende März 2022 zur Verfügung. Diese richtet sich auch zukünftig an Soloselbstständige, die Corona-bedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aufgrund geringer Fixkosten aber kaum von Überbrückungshilfe IV profitieren. Der Zuschuss liegt weiterhin bei bis zu 1.500 Euro monatlich, insgesamt also bis zu 4.500 Euro (http://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/).

Auch die Härtefallhilfen wurden um die Fördermonate Januar bis März 2022 verlängert. Zielgruppe der Hilfen sind weiterhin Unternehmen, bei denen die bestehenden Corona-Hilfen des Bundes, der Länder und der Kommunen nicht greifen (z. B. Überbrückungshilfen). Anträge können über den gesamten Unterstützungszeitraum (November 2020 bis März 2022) bis zum 30. April 2022 eingereicht werden. Nähere Hinweise entnehmen Sie bei Interesse folgender Website: http://www.haertefallhilfen.de/.

Überbrückungshilfe III Plus – Anspruch bei freiwilliger Schließung

Angesichts der neuen Zutrittsbeschränkungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (3G/ 2G/ 2G plus) kann es im Einzelfall für Unternehmen unwirtschaftlich sein, Öffnungszeiten in vollem Umfang aufrechtzuerhalten. Im Hinblick darauf, ob Umsatzeinbrüche, die aus freiwilligen Schließungen herrühren, in der Überbrückungshilfe III Plus als coronabedingt anerkannt werden können, gilt für den Zeitraum 1. November – 31. Dezember 2021 folgendes:

Freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, schließen die Annahme eines coronabedingten Umsatzeinbruchs nicht aus und beeinträchtigen die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht.

Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prüfenden Dritten gegenüber glaubhaft darzulegen. Dabei legt er dar, inwiefern staatliche Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbare Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) seinen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigen. Eine Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs erfolgt dann aus wirtschaftlichen Gründen, wenn zum Beispiel die zu erwartenden Umsatzerlöse bei Öffnung nicht ausreichen würden, die variablen Kosten zu decken oder eine vergleichbare Unwirtschaftlichkeit besteht. 

 Der prüfende Dritte prüft die Angaben der Antragsstellenden auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor. Diese Regelung gilt ausschließlich für den Zeitraum 01.11. – 31.12.2021.

Niedrigschwellige Investitionen im Gaststättengewerbe – Antragsstellung ab 10.12.2021

Mit einer aktuellen Pressemitteilung hat das Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung (MW) nun bekanntgegeben, dass eine Antragsstellung zur Förderung niedrigschwelliger Investitionen des von der COVID-19-Pandemie betroffenen Gaststättengewerbes voraussichtlich ab dem 10. Dezember 2021 bis zum 31. Dezember 2021 bei der NBank möglich sein soll (http://www.mw.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/wirtschaftsministerium-unterstutzt-gastronomie-erneut-mit-55-millionen-euro-206376.html).

Da davon ausgegangen wird, dass die zur Verfügung stehenden Mittel i. H. v. 55 Mio. Euro sehr schnell belegt sein werden, empfiehlt sich nach Öffnung des Antragsportals eine unmittelbare Beantragung der Fördermittel. Im Zusammenhang mit dem Programmstart sollten interessierte Unternehmen daher die Website der NBank im Blick behalten: http://www.nbank.de/Unternehmen/Investition-Wachstum/Niedrigschwellige-Investitionsf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-das-Gastst%C3%A4ttengewerbe/index-2.jsp. Hier dürften auch zeitnah die entsprechenden Informationen bekanntgegeben werden.

Verlängerung der Überbrückungshilfen

Die Bundesministerien für Wirtschaft und Energie (BMWi) und Finanzen (BMF) haben sich auf die Modalitäten zur Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfen geeinigt. Demnach werden folgende Instrumente bis März 2022 fortgeführt:

  • Überbrückungshilfe IVDie Überbrückungshilfe III Plus wird als Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März 2022 fortgeführt. Die Zugangsvoraussetzungen bleiben grundsätzlich bestehen. Folglich müssen Unternehmen weiterhin einen Umsatzrückgang von mind. 30 % im Vergleich zum Referenzmonat 2019 nachweisen und bekommen umfassend ihre Betriebskosten erstattet. Zu beachten ist allerdings, dass die Förderhöhe bei Umsatzausfällen ab 70 % auf max. 90 % der Fixkosten gesenkt wird. (In der Überbrückungshilfe III Plus bleibt es bei der Erstattung bis zu 100 %). Für die aktuell betroffenen Ausstellern auf Weihnachtsmärkten werden im Rahmen der Überbrückungshilfe IV zudem erweiterte Möglichkeiten zur Verfügung gestellt. Die Fristen für die Überbrückungshile III Plus sollen verlängert werden.
  • Neustarthilfe PlusÜber die Neustarthilfe können Soloselbständige weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten. Insgesamt ist für den verlängerten Förderzeitraum (Januar bis März 2022) ist demnach ein Zuschuss von max. 4.500 Euro möglich.

Weitere Informationen auf der zentralen Website : http://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/.

 

 

3G-Regel am Arbeitsplatz

Die Corona-Krise stellt den Arbeitsmarkt in Deutschland vor enorme Herausforderungen. Ab sofort gilt die 3G-Regel am Arbeitsplatz! Für Unternehmen kommt damit eine zusätzliche verantwortungsvolle Aufgabe zu. Die Grundlage hierzu bildet u. a. das neue Infektionsschutzgesetz. Wir empfehlen die Internetseite des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) für eine erste Orientierung und zur Vertiefung von offenen Fragen den FAQ-Bereich des BMAS zum Infektionsschutzgesetz und zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung: https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html.

Vorankündigung: Niedrigschwellige Investitionen im Gaststättengewerbe – Neue Antragsrunde

Das Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung plant eine weitere Antragsfrist zur Förderung niedrigschwelliger Investitionen des von der COVID-19 Pandemie betroffenden Gaststättengewerbes.

Demnach soll die Richtlinie um 55 Mio. Euro aus dem Sonderprogramm Tourismus und Gastronomie aufgestockt werden, sodass eine Antragsstellung wieder bis zum 31. Dezember 2021 möglich sein soll. Mit Blick auf die vorangegangenen Antragsrunden und der hohen Nachfrage empfiehlt es sich eine schnelle Beantragung der Fördermittel, da die Mittel vermutlich wieder schnell gebunden sind.

Grundsätzlich sollen die inhaltlichen Modalitäten unverändert bleiben:

  • Antragsberechtigte: Unternehmen des Gaststättengewerbes mit Umsatzeinbußen, die vor dem 01. März 2020 gegründet wurden (Abgleich der Umsätze der Monate April bis Juni 2021 mit dem Vergleichszeitraum April bis Juni 2019)
  • Förderfähige Maßnahmen: Ausgaben für die Anschaffung oder Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter (Nutzungsdauer: mind. 5 Jahre) im Zusammenhang mit
      • Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen
      • Sonstigen Modernisierungsmaßnahmen insb. zur Anpassung an pandemiespezifische Belange (z. B. neue Lüftungs-, Hygiene- oder Spültechnik, Heizkonzepte für den Außenbereich oder Trennwände)
  • Fördersatz: max. 80 %
  • Fördersumme: mind. 5.000 und max. 100.000 Euro
  • Bewilligungszeitraum: spätestens bis 31.10.2022
  • Beihilferechtliche Grundlage: De-minimis-Verordnung bzw. kumulativ/alternativ Kleinbeihilfenregelung 2020

Weitere Informationen finden Sie bei Interesse auf der Website der NBank: Niedrigschwellige Investitionsförderung für das Gaststättengewerbe | NBank (Website noch nicht aktualisiert).

Verlängerung der Überbrückungshilfen bis Jahresende

Das Bundesfinanzministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und der Finanzen (BMF) haben die Verlängerung der Überbrückungshilfen bis zum Jahresende bekannt gegeben (siehe http://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2021/09/20210908-details-zur-verlaengerung-der-ueberbrueckungshilfen-bis-jahresende-geeint.html).

Demnach werden nun folgende Überbrückungshilfen bis Dezember 2021 verlängert:

  • Überbrückungshilfe (ÜH) III Plus

Die ÜH III Plus wird inhaltlich weitestgehend deckungsgleich sein mit der bisherigen ÜH III Plus (Juli-September) und nun bis zum Jahresende 2021 weitergeführt, einschl. des sog. Eigenkapitalzuschusses zur Substanzstärkung besonders stark und andauernd betroffener Unternehmen.

Nicht fortgeführt wird allerdings die so. Restart-Prämie, die Unternehmen geziehlt den Übergang vom Lockdown hin zur Wiederöffnung erleichtern sollte. Diese läuft planmäßig im September aus. Die Antragsstellung muss weiterhin über einen prüfenden Dritten erfolgen.

  • Neustarthilfe Plus für Soloselbständige

Ebenso wird bis Jahresende 2021 die Neustarthilfe Plus fortgesetzt zur Unterstützung insbesondere von Soloselbständige mit Corona-bedingten Umsatzeinbrüchen, die aufgrund geringer Fixkosten nich von ÜH III Plus profitieren.

Soloselbstständige können die einmaligen Neustarthilfen als natürliche Person im eigenen Namen direkt stellen.

Auf dem Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de sollen die überarbeiteten FAQ mit allen wichtigen Details veröffentlicht und der Antragsstart / Antragsfrist bekannt gegeben werden.

 

Aktuelle Hinweise zu Corona-Hilfen für Unternehmen und Soloselbstständige

Nachdem der Förderzeitraum der Überbrückungshilfen bis zum 30. September 2021 verlängert wurde, wurden zwischenzeitlich auch die Antragsfristen der Programme verlängert.

Nachfolgend finden Sie einen gebündelten Überblick über die aktuellen Antragsmöglichkeiten für die zentralen Corona-Hilfen des Bundes für Unternehmen und Soloselbstständige:

Überbrückungshilfe III (ÜH III) und Überbrückungshilfe III plus (ÜH III plus)
Für Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler, die einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mind. 30 %
vorweisen können, bestehen nun bis zum 31. Oktober 2021 Antragsmöglichkeiten für die ÜH III und die ÜH III
plus (über einen prüfenden Dritten).

Neustarthilfe und Neustarthilfe plus
Anträge für die Neustarthilfe bzw. die Neustarthilfe plus können noch bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden.
Antragsberechtigt sind Soloselbständige, kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, unständig
Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die Corona-bedingte
Umsatzeinbußen verzeichnen, aber aufgrund geringer Fixkosten kaum von der ÜH III bzw. der ÜH III plus
profitieren.
Zu beachten sind folgende Neuerungen:

  • Neustarthilfe für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2021: Antragsberechtigung nun auch für
    Genossenschaften und Neugründungen bis zum 31.10.2020 sowie Sonderregelungen für Soloselbständige
    in Elternzeit (s. Überbrückungshilfe Unternehmen – Neustarthilfe (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)
  • Neustarthilfe plus für den Förderzeitraum Juli bis September 2021: Mit der Verlängerung erhöht sich die
    Betriebskostenpauschale auf
    – max. 1.500 Euro pro Monat bzw. max. 4.500 Euro im gesamten Förderzeitraum für
    Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften
    – max. 18.000 Euro im gesamten Förderzeitraum für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und
    Genossenschaften

Eine Antragstellung ist aktuell nur per Direktantrag im eigenen Namen möglich. Anträge für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften durch einen prüfenden Dritten können zu einem späteren Zeitraum gestellt werden (s. Überbrückungshilfe Unternehmen – Neustarthilfe Plus (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)

Härtefallhilfen
Darüber hinaus wurden der Förderzeitraum und die Antragsfrist im Rahmen der Härtefallhilfen verlängert.
Unternehmen, deren wirtschaftliche Existenz infolge der Corona-Pandemie bedroht ist und die unter den
bestehenden Corona-Hilfsprogrammen nicht berücksichtigt wurden, können Anträge für den Förderzeitraum vom
01.11.2020 bis 30.09.2021 nun bis zum 31. Oktober 2021 einreichen (s. www.haertefallhilfen.de).

Bundesregierung verlängert Überbrückungshilfen bis September

Die Corona-bedingten Schließungen und Beschränkungen dauern in einigen Branchen weiter an. Die Bundesregierung verlängert deshalb die Überbrückungshilfen für betroffene Unternehmen und Soloselbstständige bis zum 30. September 2021 als Überbrückungshilfe III Plus.

Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III wird mit dem neuen Programm Überbrückunghilfe III Plus umgesetzt, das inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III ist. Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % antragsberechtigt. Das neue Programm wird ebenfalls durch die prüfenden Dritten über das Corona-Portal des Bundes beantragt.

Für beide Programme gilt gemeinsam künftig:

  • Die maximale monatliche Förderung der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus beträgt 10 Mio. Euro.
  • Die Obergrenze für Förderungen aus beiden Programmen beträgt max. 52 Mio. Euro und zwar 12 Mio. Euro aus dem geltenden EU-Beihilferahmen bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis sowie Fixkostenhilfe plus 40 Mio. Euro aus dem neuen Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich. Die neue EU-Regelung zum Schadensausgleich gilt für Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind. Diese können künftig Schäden von bis zu 40 Mio. Euro geltend machen.

Neu im Programm der Überbrückungshilfe III Plus ist:

  • Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 %. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 % und im September 2021 noch 20 %. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.
  • Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
  • Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar 2021 bis Juni 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 Euro bekommen.

Die FAQ zur Überbrückungshilfe III werden überarbeitet und zeitnah veröffentlicht. Nach Anpassung des Programms kann die Antragsstellung über die bekannte Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen in der Verantwortung der Länder.

Die Härtehilfen der Länder sollen im Gleichklang mit der Überbrückungshilfe bis Ende September 2021 verlängert werden.