Überbrückungshilfe III – Neuer Eigenkapitalzuschuss und weitere Anpassungen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat einen neuen Eigenkapitalzuschuss für besonders von der Corona-Krise betroffende Unternehmen und Anpassungen der Förderbedingungen für die Überbrückungshilfe III bekannt gegeben.

Eigenkapitalzuschuss
Der neue Eigenkapitalzuschuss richtet sich an Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mind. 50 % in mind. drei Monaten im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021. Er wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III und auf Basis der förderfähigen Fixkosten gewährt. Der Zuschuss steigt an, je länger Unternehmen einen entsprechenden Umsatzeibruch erlitten haben und ist wie folgt gestaffelt:

  • Ab dem 3. Monat des Umsatzeinbruchs: 25 %
  • Ab dem 4. Monat: 35 %
  • Ab dem 5. Monat: 40 %

Die Förderung erfolgt im Rahmen der Überbrückungshilfe III über die bekannte Plattform Überbrückungshilfe Unternehmen – Startseite (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).

Weitere Anpassungen der Überbrückungshilfe III
Darüber hinaus wurden die Bedingungen der Überbrückungshilfe III erneut angepasst und verbessert:

      • Erhöhung der Fixkostenerstattung auf bis zu 100 % für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 % erleiden (bisher: max. 90 %)
      • Antragsberechtigung ab sofort auch für Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften sowie junge Unternehmen bis zum Gründungsdatum 31. Oktober 2020 (bisher bestanden nur Antragsmöglichkeiten für Unternehmen, die bis zum 30. April 2020 gegründet waren)
      • In begründeten Härtefällen Möglichkeit zur Auswahl alternativer Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019
      • Verbesserungen für nachfolgende Branchen:
    • – Handel: Erweiterung der Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und verderbliche Ware für Einzelhändler auf Hersteller und Großhändler

    • – Veranstaltungs- und Reisewirtschaft: Zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale eine Anschubhilfe i. H. von 20 % der Lohnsumme für jeden Fördermonat, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wäre (Gesamtförderhöhe der Anschubhilfe max. 2 Mio. Euro)

– Veranstaltungs- und Kulturbranche: Zusätzlich können Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind, geltend gemacht werden

      • Direktanträge für Neustarthilfe nun auch für Soloselbstständige, die Gesellschafter von Personengesellschaften sind (Antragstellung auf Neustarthilfe über prüfende Dritte nur noch für Kapitalgesellschaften verpflichtend)
      • Nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung für Unternehmen und Soloselbstständige (d. h. es kann die im Einzelfall günstigste Hilfe aufgrund des unsicheren Verlaufs der ökonomischen Entwicklung nachträglich bestimmt werden)

Anträge für die Überbrückungshilfe III und die Neustarthilfe können noch bis zum 31. August 2021 eingereicht werden. Nähere Informationen stehen auf der Programmwebsite zur Verfügung: Überbrückungshilfe Unternehmen – Startseite (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Hier wird auch ein sog. „Entscheidungshelfer“ bereitgestellt, der Soloselbstständigen, Vereinen oder kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) Hilfestellungen bei der Suche nach dem passenden Antragsverfahren (Überbrückungshilfen / Neustarthilfe bzw. November- und Dezemberhilfe) bietet.