Online-Beratersprechtag mit der NBank

Sowohl zur Gründung als auch für die Erweiterung, Festigung und Nachfolge eines Unternehmens gibt es diverse öffentliche Finanzierungshilfen! Die Auswahl der passenden Förderbausteinen ist jedoch nicht leicht, und die jeweiligen Vergaberichtlinien und Konditionen sind oftmals nur schwer zu überschauen.

Am 21. April 2021 bot der Wirtschaftsförderkreis Harlingerland e. V. zusammen mit der NBank (Investitions- und Förderbank des Landes Niedersachsen) per ZOOM einen Online-Beratersprechtag an. Frau Sabine Beckenbauer von der NBank in Oldenburg stand für eine kostenfreie individuelle Einzelberatung zur Verfügung und erörterte Möglichkeiten einer öffentlichen Förderung und zeigte die weiteren Schritte auf.

Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ – Verlängerung und Weiterentwicklung

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat die Verlängerung und Verbesserung der Ersten und Zweiten Förderrichtlinie im Rahmen des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“ bekanntgegeben.

Das Programm richtet sich i. d. R. an Ausbildungsbetriebe mit bis zu 499 Mitarbeitern. Mit der Fortführung werden u. a. die Ausbildungs- und Übernahmeprämien verdoppelt und Zuschüsse zur Vermeidung der Kurzarbeit verbessert. Hierfür stehen in diesem und im nächsten Jahr bundesweit rund 700 Mio. Euro zur Verfügung.

Weitere Informationen erhalten Sie auf folgender Website: http://www.bmbf.de/de/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern-13371.html

BMVI-Richtlinie Elektromobilität – Aufruf für kommunale und gewerbliche Konzepte

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat im Rahmen der neuen Förderrichtlinie Elektromobilität den ersten Aufruf für den Teilbereich zur Förderung von kommunalen und gewerblichen Elektromobilitätskonzepten veröffentlicht (Budget: 5 Mio. Euro). Im Rahmen der Vorgängerrichtlinie (2015-2020) wurden bereits rund 200 Konzepte unterstützt, nun sind erstmals auch Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft antragsberechtigt.

Die wichtigsten Förderinhalte und -bedingungen sind nachfolgend zusammengefasst:

Ziel:
Förderung konzeptioneller und anwendungsorientierter Vorbetrachtungen für den Aufbau von elektrischen Fahrzeugflotten und deren Ladeinfrastruktur im kommunalen, regionalen und gewerblichen Umfeld.

Schwerpunkte:
Mind. einer der folgenden inhaltlichen Schwerpunkte muss bei der Konzepterstellung adressiert werden (Kombinationen sind möglich):

  • Elektrifizierung von kommunalen Fahrzeugflotten / Fuhrparks mit entsprechenden Ladeinfrasturkturkonzepten
  • Elektrifizierung von gewerblichen Fahrzeugflotten / Fuhrparks mit entsprechenden Ladeinfrastrukturkonzepten
  • Erstellung von kommunalen und regionalen öffentlichen Ladeinfrastrukturkonzepten
  • Schrittweise Integration kommunaler bzw. gewerblicher E-Fahrzeuge in intermodale Verkehrs- und Logistikkonzepte und Mobilitätsdienstleistungen (Kombination verschiedener Verkehrsmittel, betriebliches Mobilitätsmanagement, nachhaltige Citylogistikkonzepte)

Weitere Förderbedingungen:

  • Antragsberechtigte: Juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts sowie natürliche Personen, soweit sie wirtschaftlich tätig sind
  • Wesentliche Bestandteile der Konzepte: Analyse der lokalen Ausgangssituation, Identifikation der Bedarfe und Entwicklung von Maßnahmen für die Umsetzung der identifizierten Bedarfe (unter Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien)
  • Bei kommunalen Konzepten und Antragsstellern: Beauftragung eines qualifizierten Dienstleistungsunternehmen für die Konzepterstellung (Vergabeverfahren verpflichtend)
  • Bei gewerblichen Konzepten und Antragsstellern: Durchführung eines öffentlichen Vergabeverfahrens ist Antragsstellern freigestellt
  • Förderfähige Ausgaben: Ausgaben für den Auftrag an ein Dienstleistungsunternehmen sowie Reisekosten zur Programmbegleitforschung (verpflichtende Teilnahme)
  • Fördersumme: max 100.000 € (netto) bzw. 119.000 € (brutto) – abhängig von der Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragsstellers
  • Fördersatz: max. 50 % bis 70 % (unter bei Beachtung des Beihilferechts – AGVO) bzw. max. 80 % (sofern Förderung keine unzulässige Beihilfe darstellt)
  • Antragsfrist: 17. Mai 2021

Nähere Informationen erhalten Sie hier: Aufruf_Elektromobiltaetskonzepte_03.2021

Niedrigschwellige Investitionsförderung für das Gaststättengewerbe

Unternehmen des Gaststättengewerbes, die den wirtschaftlichen Einbrüchen der Covid-19-Pandemie in Niedersachsen mit neuen Investitionsvorhaben entgegenwirken wollen, können mithilfe der Förderung „niedrigschwellige Investitionsförderung für das Gaststättengewerbe“ der NBank für investive Qualitätsverbesserung ihres Angebots einen nicht rückzahlbaren Zuschuss erhalten.

Auf einen Blick

  • Unternehmen des Gaststättengewerbes im Sinne des §1 NGastG
  • Investitionen, die einer nachhaltigen Betriebsführung in ökologischer, ökonomischer und/oder sozialer Hinsicht dienen oder
  • Investitionen, die bestehende Arbeitsprozesse optimieren und damit Arbeitsplätze und/oder den Weiterbetrieb des Unternehmens sichern
  • Investitionsgüter, deren gewöhnliche Nutzungsdauer mindestens fünf Jahre beträgt
  • Zuschuss bis zu 80 %

Wer wird gefördert?

  • Unternehmen des Gaststättengewerbes im Sinne des § 1 NGastG mit Sitz oder Betriebsstätte in Niedersachsen, die vor dem 01.03.2020 gegründet worden sind, dauerhaft am Markt tätig sind, im Haupterwerb betrieben werden und die Realisierung eines Investitionsvorhabens in Niedersachsen planen

Was wird gefördert?

  • Ausgaben für Investitionsgüter mit einer gewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 5 Jahren zum Umbau, zur Erweiterung und zu sonstigen Modernisierungsmaßnahmen bestehender Betriebe

Wie wird gefördert?

Bedingungen

  • Umsatzrückgang durch die COVID-19-Pandemie in den Monaten April 2020 bis Juni 2020 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum
  • nicht rückzahlbarer Zuschuss bis zu 80 % der förderfähigen Ausgaben
  • Förderhöhe mindestens 5.000 Euro und maximal 100.000 Euro
  • Nicht förderfähig sind Ausgaben für Fahrzeuge, Grunderwerb, Finanzierungskosten, die Umsatzsteuer, die nach dem UStG als Vorsteuer abziehbar ist, Leasing- oder Mietausgaben, Personalausgaben, Eigenleistung, Einzelbelege, deren Betrag unterhalb von 500 Euro liegt
  • Förderung auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und/oder der De-Minimis-Verordnung

Voraussetzungen

  • Beginn des Vorhabens
    Mit der Durchführung der Maßnahme darf erst nach Erhalt eines Zuwendungsbescheides begonnen werden. Die Antragstellung muss spätestens bis zum 31.03.2021 erfolgt sein.
  • Bewilligungszeitraum
    Der Bewilligungszeitraum endet spätestens zum 31.10.2022. Es sind nur die innerhalb des Bewilligungszeitraums anfallenden Ausgaben förderfähig (ausschlaggebend ist der Lieferzeitpunkt).
  • Auszahlung der Zuwendung
    Der NBank ist der Verwendungsnachweis nach Ziffer 6.1 der ANBest-P vorzulegen. Die Auszahlung erfolgt nach dem Erstattungsprinzip. Mit Vorlage des Verwendungsnachweises ist ein zahlenmäßiger Nachweis (inkl. Vorlage der Belege und Zahlnachweise) zu führen. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises.

Über die Internetseite der NBank kommen Sie zu dem Kundenportal. Sie werden Schritt für Schritt durch die Antragstellung geführt und reichen den Antrag sowie die zusätzlichen Dokumente ausschließlich online ein!

Ab Montag, 08.03.2021 wird die Internetseite der NBank hierfür geöffnet. Am 08.03.2021 wird die Page der NBank sicherlich aus technischen Gründen einmal abgeschaltet, danach können die Anträge online gestellt werden.

Es wird empfohlen, die Page offen zu lassen und zu warten, wann man zugelassen wird.

Weitere Infos erhalten Sie hier: https://www.nbank.de/Unternehmen/Investition-Wachstum/Niedrigschwellige-Investitionsf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-das-Gastst%C3%A4ttengewerbe/index.jsp