Niedrigschwellige Investitionsförderung für das Gaststättengewerbe

Unternehmen des Gaststättengewerbes, die den wirtschaftlichen Einbrüchen der Covid-19-Pandemie in Niedersachsen mit neuen Investitionsvorhaben entgegenwirken wollen, können mithilfe der Förderung „niedrigschwellige Investitionsförderung für das Gaststättengewerbe“ der NBank für investive Qualitätsverbesserung ihres Angebots einen nicht rückzahlbaren Zuschuss erhalten.

Auf einen Blick

  • Unternehmen des Gaststättengewerbes im Sinne des §1 NGastG
  • Investitionen, die einer nachhaltigen Betriebsführung in ökologischer, ökonomischer und/oder sozialer Hinsicht dienen oder
  • Investitionen, die bestehende Arbeitsprozesse optimieren und damit Arbeitsplätze und/oder den Weiterbetrieb des Unternehmens sichern
  • Investitionsgüter, deren gewöhnliche Nutzungsdauer mindestens fünf Jahre beträgt
  • Zuschuss bis zu 80 %

Wer wird gefördert?

  • Unternehmen des Gaststättengewerbes im Sinne des § 1 NGastG mit Sitz oder Betriebsstätte in Niedersachsen, die vor dem 01.03.2020 gegründet worden sind, dauerhaft am Markt tätig sind, im Haupterwerb betrieben werden und die Realisierung eines Investitionsvorhabens in Niedersachsen planen

Was wird gefördert?

  • Ausgaben für Investitionsgüter mit einer gewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 5 Jahren zum Umbau, zur Erweiterung und zu sonstigen Modernisierungsmaßnahmen bestehender Betriebe

Wie wird gefördert?

Bedingungen

  • Umsatzrückgang durch die COVID-19-Pandemie in den Monaten April 2020 bis Juni 2020 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum
  • nicht rückzahlbarer Zuschuss bis zu 80 % der förderfähigen Ausgaben
  • Förderhöhe mindestens 5.000 Euro und maximal 100.000 Euro
  • Nicht förderfähig sind Ausgaben für Fahrzeuge, Grunderwerb, Finanzierungskosten, die Umsatzsteuer, die nach dem UStG als Vorsteuer abziehbar ist, Leasing- oder Mietausgaben, Personalausgaben, Eigenleistung, Einzelbelege, deren Betrag unterhalb von 500 Euro liegt
  • Förderung auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und/oder der De-Minimis-Verordnung

Voraussetzungen

  • Beginn des Vorhabens
    Mit der Durchführung der Maßnahme darf erst nach Erhalt eines Zuwendungsbescheides begonnen werden. Die Antragstellung muss spätestens bis zum 31.03.2021 erfolgt sein.
  • Bewilligungszeitraum
    Der Bewilligungszeitraum endet spätestens zum 31.10.2022. Es sind nur die innerhalb des Bewilligungszeitraums anfallenden Ausgaben förderfähig (ausschlaggebend ist der Lieferzeitpunkt).
  • Auszahlung der Zuwendung
    Der NBank ist der Verwendungsnachweis nach Ziffer 6.1 der ANBest-P vorzulegen. Die Auszahlung erfolgt nach dem Erstattungsprinzip. Mit Vorlage des Verwendungsnachweises ist ein zahlenmäßiger Nachweis (inkl. Vorlage der Belege und Zahlnachweise) zu führen. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises.

Über die Internetseite der NBank kommen Sie zu dem Kundenportal. Sie werden Schritt für Schritt durch die Antragstellung geführt und reichen den Antrag sowie die zusätzlichen Dokumente ausschließlich online ein!

Ab Montag, 08.03.2021 wird die Internetseite der NBank hierfür geöffnet. Am 08.03.2021 wird die Page der NBank sicherlich aus technischen Gründen einmal abgeschaltet, danach können die Anträge online gestellt werden.

Es wird empfohlen, die Page offen zu lassen und zu warten, wann man zugelassen wird.

Weitere Infos erhalten Sie hier: https://www.nbank.de/Unternehmen/Investition-Wachstum/Niedrigschwellige-Investitionsf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-das-Gastst%C3%A4ttengewerbe/index.jsp