Nachdem der Förderzeitraum der Überbrückungshilfen bis zum 30. September 2021 verlängert wurde, wurden zwischenzeitlich auch die Antragsfristen der Programme verlängert.
Nachfolgend finden Sie einen gebündelten Überblick über die aktuellen Antragsmöglichkeiten für die zentralen Corona-Hilfen des Bundes für Unternehmen und Soloselbstständige:
Überbrückungshilfe III (ÜH III) und Überbrückungshilfe III plus (ÜH III plus)
Für Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler, die einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mind. 30 %
vorweisen können, bestehen nun bis zum 31. Oktober 2021 Antragsmöglichkeiten für die ÜH III und die ÜH III
plus (über einen prüfenden Dritten).
- Für die Fördermonate November 2020 bis Juni 2021 greift die ÜH III.
In diesem Rahmen bestehen zur o. g. Frist weiterhin zusätzlich auch Antragsmöglichkeiten für den
Eigenkapitalzuschuss für Unternehmen mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von mind. 50 % (s. www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Ueberbrueckungshilfe/Ueberbrueckungshilfe-III/ueberbrueckungshilfe-iii.html). - Anträge für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 können ab sofort im Rahmen der ÜH III plus
eingereicht werden.
Die Förderbedingungen der ÜH III plus sind weitgehend deckungsgleich mit der ÜH III.
Neu ist u. a. die Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten
erhalten. Weitere Bedingungen sind zudem den FAQs auf folgender Plattform zu entnehmen:
Überbrückungshilfe Unternehmen – FAQ zur „Corona-Überbrückungshilfe III Plus“ (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).
Neustarthilfe und Neustarthilfe plus
Anträge für die Neustarthilfe bzw. die Neustarthilfe plus können noch bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden.
Antragsberechtigt sind Soloselbständige, kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, unständig
Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die Corona-bedingte
Umsatzeinbußen verzeichnen, aber aufgrund geringer Fixkosten kaum von der ÜH III bzw. der ÜH III plus
profitieren.
Zu beachten sind folgende Neuerungen:
- Neustarthilfe für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2021: Antragsberechtigung nun auch für
Genossenschaften und Neugründungen bis zum 31.10.2020 sowie Sonderregelungen für Soloselbständige
in Elternzeit (s. Überbrückungshilfe Unternehmen – Neustarthilfe (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) - Neustarthilfe plus für den Förderzeitraum Juli bis September 2021: Mit der Verlängerung erhöht sich die
Betriebskostenpauschale auf
– max. 1.500 Euro pro Monat bzw. max. 4.500 Euro im gesamten Förderzeitraum für
Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften
– max. 18.000 Euro im gesamten Förderzeitraum für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und
Genossenschaften
Eine Antragstellung ist aktuell nur per Direktantrag im eigenen Namen möglich. Anträge für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften durch einen prüfenden Dritten können zu einem späteren Zeitraum gestellt werden (s. Überbrückungshilfe Unternehmen – Neustarthilfe Plus (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)
Härtefallhilfen
Darüber hinaus wurden der Förderzeitraum und die Antragsfrist im Rahmen der Härtefallhilfen verlängert.
Unternehmen, deren wirtschaftliche Existenz infolge der Corona-Pandemie bedroht ist und die unter den
bestehenden Corona-Hilfsprogrammen nicht berücksichtigt wurden, können Anträge für den Förderzeitraum vom
01.11.2020 bis 30.09.2021 nun bis zum 31. Oktober 2021 einreichen (s. www.haertefallhilfen.de).