Corona-Hilfen: Start der Überbrückungshilfe IV und Härtefallhilfen

Die Bundesministerien für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWi) und der Finanzen (BMF) haben den Start für die Überbrückunshilfe IV für den Förderzeitraum 01. Januar 2022 bis 31. März 2022 bekanntgegeben (http://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2022/01/20220107-ueberbrueckungshilfe-iv-kann-ab-heute-beantragt-werden.html).

Anträge auf einen Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten können grds. bis zum 30. April 2022 über einen prüfenden Dritten eingereicht werden. Es gelten folgende Zugangsvoraussetzungen:

  • Antragsberechtigte: Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 MIo. Euro im Jahr 2020
  • Voraussetzung: Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mind. 30 % in jedem Monat im Zeitraum Januar bis März 2022, für den der Fixkostenzuschlag beantragt wird (im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019)

Die Förderbedingungen bleiben weitestgehend identisch mit  denen der Überbrückungshilfe III plus. Folgende Änderungen sind insbesondere aufzuführen:

  • Zusätzliche Antragsberechtigung für:
    • Unternehmen, die infolge von Corona-Regelungen wegen Unwirtschaftlichkeit freiwillig geschlossen haben ( u. a. wegen 3G- oder 2G-Regel oder vergleichbarer Maßnahmen), können zeitlich befristet zunächst vom 01. bis 31. Januar 2022 Überbrückungshilfe IV beantragen
    • Junge Unternehmen, die bis zum 30. September 2021 gegründet wurden (vorher: 31. Oktober 2020)
  • Erweiterung der Förderung von Hygienemaßnahmen um Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen
  • Förderhöhe: Herabsetzung des max. Fördersatzes auf max. 90 % bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 % (vorher: 100 % der Fixkosten)
  • Ermöglichung eines vereinfachten Zugangs zum Eigenkapitalzuschuss
  • Möglichkeit der Inanspruchnahme eines erhöhten Beihilferahmens (u. a. durch Erhöhung der Obergrenzen für Kleinbeihilfen auf max. 2,3 Mio. Euro und Fixkostenhilfen auf max. 12 Mio. Euro)
  • Anpassung der branchenspezifischen Sonderregelungen u. a.:
    • Zusätzliche Förderungen (Ausfall- und Vorbereitungskosten) für die Reise- oder Kultur- und Veranstaltungsbranche
    • Zuschüsse für Unternehmen der Pyrotechnikindustrie (Hersteller, Importeure und Großhändler von Feuerwerk), die im Dezember 2021 betroffen waren (Voraussetzung: Coronabedingter Umsatzeinbruch im Dezember 2021 i. H. v. mind. 50 % im Vergleich zu Dezember 2019)

Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe IV finden Sie in der FAQ-Liste auf der bekannten Plattform: http://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Ueberbruckeungshilfe-IV/ueberbrueckungshilfe-iv.html.

Darüber hinaus steht zusätzlich zur Überbrückungshilfe IV die Neustarthilfe 2022 bis Ende März 2022 zur Verfügung. Diese richtet sich auch zukünftig an Soloselbstständige, die Corona-bedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aufgrund geringer Fixkosten aber kaum von Überbrückungshilfe IV profitieren. Der Zuschuss liegt weiterhin bei bis zu 1.500 Euro monatlich, insgesamt also bis zu 4.500 Euro (http://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/).

Auch die Härtefallhilfen wurden um die Fördermonate Januar bis März 2022 verlängert. Zielgruppe der Hilfen sind weiterhin Unternehmen, bei denen die bestehenden Corona-Hilfen des Bundes, der Länder und der Kommunen nicht greifen (z. B. Überbrückungshilfen). Anträge können über den gesamten Unterstützungszeitraum (November 2020 bis März 2022) bis zum 30. April 2022 eingereicht werden. Nähere Hinweise entnehmen Sie bei Interesse folgender Website: http://www.haertefallhilfen.de/.