Gesetz zur Abmilderung im Zivil-, Insolvenz-und Strafverfahrensrecht

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Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

Justizministerin Christine Lambrecht hat eine Kabinettsvorlage (Anlage 2) vorgelegt. Die wesentlichen Neuregelungen umfassen im Zivilrecht ein Leistungsverweigerungsrecht für Schuldner von Dauerschuldverhältnissen bis Ende Juni 2020, die Einschränkung des Kündigungsschutzes von Miet- und Pachtverhältnissen zwischen April und Juni 2020 unter eidesstaatlicher Versicherung sowie eine gesetzliche Stundungsregelung bzw. Vertragsanpassung nach Fristablauf. Die Bundesregierung kann diese Regelungen durch Verordnung verlängern.

Im Insolvenzrecht werden Antragspflichten und Zahlungsverbote bis Ende September 2020 ausgesetzt und für einen dreimonatigen Übergangszeitraum das Recht der Gläubiger suspendiert, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen.

Im Gesellschaftsrecht werden Online-Hauptversammlungen für AG, KGaA und SE eingeführt sowie Regelungen für GmbHs Umlaufbeschlussverfahren gelockert. Ähnliche Regelungen gelten für WEGs, Genossenschaften sowie für Vereine (damit auch für die meisten Berufsverbände).

Im Strafverfahrensrecht wird ein auf ein Jahr befristeter zusätzlicher Hemmungstatbestand für die Unterbrechungsfrist einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung eingefügt werden, um Hauptverhandlungen für max. drei Monate und zehn Tage zu unterbrechen.