Niedrigschwellige Investitionsförderung für das Gaststättengewerbe

Unternehmen des Gaststättengewerbes, die den wirtschaftlichen Einbrüchen der Covid-19-Pandemie in Niedersachsen mit neuen Investitionsvorhaben entgegenwirken wollen, können mithilfe der Förderung „niedrigschwellige Investitionsförderung für das Gaststättengewerbe“ der NBank für investive Qualitätsverbesserung ihres Angebots einen nicht rückzahlbaren Zuschuss erhalten.

Auf einen Blick

  • Unternehmen des Gaststättengewerbes im Sinne des §1 NGastG
  • Investitionen, die einer nachhaltigen Betriebsführung in ökologischer, ökonomischer und/oder sozialer Hinsicht dienen oder
  • Investitionen, die bestehende Arbeitsprozesse optimieren und damit Arbeitsplätze und/oder den Weiterbetrieb des Unternehmens sichern
  • Investitionsgüter, deren gewöhnliche Nutzungsdauer mindestens fünf Jahre beträgt
  • Zuschuss bis zu 80 %

Wer wird gefördert?

  • Unternehmen des Gaststättengewerbes im Sinne des § 1 NGastG mit Sitz oder Betriebsstätte in Niedersachsen, die vor dem 01.03.2020 gegründet worden sind, dauerhaft am Markt tätig sind, im Haupterwerb betrieben werden und die Realisierung eines Investitionsvorhabens in Niedersachsen planen

Was wird gefördert?

  • Ausgaben für Investitionsgüter mit einer gewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 5 Jahren zum Umbau, zur Erweiterung und zu sonstigen Modernisierungsmaßnahmen bestehender Betriebe

Wie wird gefördert?

Bedingungen

  • Umsatzrückgang durch die COVID-19-Pandemie in den Monaten April 2020 bis Juni 2020 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum
  • nicht rückzahlbarer Zuschuss bis zu 80 % der förderfähigen Ausgaben
  • Förderhöhe mindestens 5.000 Euro und maximal 100.000 Euro
  • Nicht förderfähig sind Ausgaben für Fahrzeuge, Grunderwerb, Finanzierungskosten, die Umsatzsteuer, die nach dem UStG als Vorsteuer abziehbar ist, Leasing- oder Mietausgaben, Personalausgaben, Eigenleistung, Einzelbelege, deren Betrag unterhalb von 500 Euro liegt
  • Förderung auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und/oder der De-Minimis-Verordnung

Voraussetzungen

  • Beginn des Vorhabens
    Mit der Durchführung der Maßnahme darf erst nach Erhalt eines Zuwendungsbescheides begonnen werden. Die Antragstellung muss spätestens bis zum 31.03.2021 erfolgt sein.
  • Bewilligungszeitraum
    Der Bewilligungszeitraum endet spätestens zum 31.10.2022. Es sind nur die innerhalb des Bewilligungszeitraums anfallenden Ausgaben förderfähig (ausschlaggebend ist der Lieferzeitpunkt).
  • Auszahlung der Zuwendung
    Der NBank ist der Verwendungsnachweis nach Ziffer 6.1 der ANBest-P vorzulegen. Die Auszahlung erfolgt nach dem Erstattungsprinzip. Mit Vorlage des Verwendungsnachweises ist ein zahlenmäßiger Nachweis (inkl. Vorlage der Belege und Zahlnachweise) zu führen. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises.

Über die Internetseite der NBank kommen Sie zu dem Kundenportal. Sie werden Schritt für Schritt durch die Antragstellung geführt und reichen den Antrag sowie die zusätzlichen Dokumente ausschließlich online ein!

Ab Montag, 08.03.2021 wird die Internetseite der NBank hierfür geöffnet. Am 08.03.2021 wird die Page der NBank sicherlich aus technischen Gründen einmal abgeschaltet, danach können die Anträge online gestellt werden.

Es wird empfohlen, die Page offen zu lassen und zu warten, wann man zugelassen wird.

Weitere Infos erhalten Sie hier: https://www.nbank.de/Unternehmen/Investition-Wachstum/Niedrigschwellige-Investitionsf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-das-Gastst%C3%A4ttengewerbe/index.jsp

 

Online-Netzwerktreff „ZOOM – die Zukunft für Besprechungen“

Die Pandemie hat dafür gesorgt, dass ein Großteil der Welt ihre Büroräume verlassen musste, um die Arbeit im Homeoffice zu verrichten. Hoch im Trend stehen dabei auch Videokonferenzen. Die Videoplattform ZOOM wurde schnell zu einer der meistgenutzten und mittlerweile auch den europäischen Datenschutzgrundverordnung entsprechenden Apps der Welt.

Im Rahmen unserer Netzwerktreff-Reihe führte Geschäftsführer Frank Happe am 22. Februar 2021 eine kostenfreie Online-Schulung für die vielfältige Nutzung von ZOOM durch.
Die Teilnehmer erfuhren mehr über die Möglichkeiten, die ZOOM für Online-Veranstaltungen bietet und welche vielfältigen Werkzeuge genutzt werden können. Während der Veranstaltung beantwortete Herr Happe Anwenderfragen und „Neulinge“ in Videokonferenzen bekamen einen kompakten Einblick in die Funktionalitäten. Praktische Beispiele und Übungen demonstrierten, wie Besprechungen mit einfachen Online-Konferenz-Werkzeugen durchgeführt werden können.

 

 

Online-Netzwerktreff „Schutz vor Cybercrime – IT-Sicherheit im Unternehmen“

Gerade in der heutigen Zeit durchdringt die Digitalisierung sämtliche Lebens-, Arbeits- und Geschäftsbereiche. Vernetzte elektronische Geräte prägen verstärkt den Arbeitsalltag. Die Bedeutung von Informations- und Cybersicherheit nimmt stetig zu. Die wirklichen Gefahren lauern in sozialen Netzwerken, bei scheinbar harmlosen Downloads und E-Mai-Anhängen oder auf infizierten Internetseiten.

Zwei Experten des Landeskriminalamtes, Kriminalhauptkommissarin Anita Klaproth und IT-Spezialist Matt Angland, stellten am 18. Februar 2021 einige Phänomene (Ransomware, Telefon-Hacking, Phishing, Emotet, CEO-Fraud, Fakeshops) vor und zeigten präventive Maßnahmen, sowie Maßnahmen für den Schadensfall auf.

Die Experten standen nach den allgemeinen Verhaltenstipps den Teilnehmern dieser kostenfreien Veranstaltung noch für Fragen und eine offene Diskussion zur Verfügung.

 

Die Impulsberatung für KMU – Solar geht in 2021 weiter!

Die Sonne liefert schier unendlich viel Energie, die als Strom und Wärme verwendet werden kann. Unternehmen profitieren in doppelter Hinsicht: Sie senken ihre Energiekosten und machen ihr Unternehmen wettbewerbsfähig für die Zukunft.

Die Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen bietet die Impulsberatung für KMU-„Solar“ (für kleine und mittelständische Unternehmen) an, die Energiekosten von mehr als 10.000 Euro im letzten Jahr hatten, – in enger Kooperation mit den regionalen Wirtschaftsförderungen. Die Beratung ist kostenfrei, die Finanzierung erfolgt aus Landesmitteln über die KEAN.

Die Unternehmen erhalten über die jeweiligen regionalen Kooperationspartner einen kostenfreien Beratungsgutschein (Wert: 750 Euro)!

Bei der Impulsberatung kommt ein anerkannter Solarfachberater ins Unternehmen und stellt in einem rund zweistündigen Gespräch mit Betriebsrundgang fest, wie gut das Unternehmen für den Einsatz von Sonnenenergie geeignet ist und an welcher Stelle die Sonnenenergie optimal genutzt werden kann. Der Solarfachberater informiert über wirtschaftlich umsetzbare Maßnahmen, dazugehörige Förderprogramme und über die nächsten Schritte zur Konkretisierung. Im Nachgang wird durch den Berater ein Kurzbericht übergeben.

Für weitere Informationen erhalten Sie unter folgenden Link: https://www.klimaschutz-niedersachsen.de/energieberatung/unternehmen/impulsberatung-kmu-solar.php.

Einen kostenlosen Beratungsgutschein erhalten Sie unter info@wirtschaftsfoerderkreis.de.

Überbrückungshilfe III und aktuelle Hinweise zu Corona-Hilfen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und das Bundesministerium für Finanzen (BMF) haben bekannt gegeben, dass die Überbrückungshilfe III für die Monate November 2020 bis Juni 2021 ab sofort beantragt werden kann. Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website Überbrückungshilfe Unternehmen – Überbrückungshilfe III (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) sowie in den FAQs.

Des Weiteren können Soloselbstständige, die nur geringe Betriebskosten haben, voraussichtlich bereits ab diesem Monat die Neustarthilfe im Rahmen der Überbrückungshilfe III beantragen:

  • Antragsberechtigte: Soloselbständige, die ihr Einkommen im Jahr 2019 zu mind. 51 % aus ihrer
    selbstständigen oder gleichgesetzten Tätigkeit erzielt haben sowie auch sog. unständig Beschäftigte aller
    Branchen und kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten (sofern sie kein Arbeitslosengeld
    oder Kurzarbeitergeld beziehen)
    Antragsverfahren: Direkte Beantragung möglich
    Förderzeitraum: 01. Januar bis 30. Juni 2021

Es gelten folgende Förderhöhen und -bedingungen:

  • Einmalige Betriebskostenpauschale i. H. v. 50 % des Referenzumsatzes
    (Hinweis: Der Referenzumsatz beträgt i. d. R. 50 % des Gesamtumsatzes 2019. Damit beträgt die
    Betriebskostenpauschale normalerweise 25 % des Jahresumsatzes 2019.)
    Maximaler Zuschuss: 7.500 Euro
    Auszahlung erfolgt aus Vorschuss
    (Hinweis: ab Juli 2021 wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis Juni 2021
    die Höhe des Zuschusses berechnet. Bei Umsatzeinbußen von über 60 % darf Zuschuss in voller Höhe
    behalten werden.)

Der Zuschuss wird nicht auf Leistungen der Grundsicherung angerechnet und nicht bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags berücksichtigt.

Anträge für die Überbrückungshilfe II für den Förderzeitraum von September bis Dezember 2020 können noch bis zum 31. März 2021 eingereicht werden. Zu beachten ist, dass es vor dem Hintergrund der Verlängerung und Erweiterung des Befristeten Rahmens der EU für staatliche Beihilfen während der Corona-Pandemie zwischenzeitlich eine Vereinfachung gab: Es wurde die
Obergrenze für Kleinbeihilfen auf 1,8 Mio. Euro pro Unternehmen erhöht (zuvor 800.000 Euro). Dadurch kann
einem Großteil von Unternehmen auch die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen
gewährt werden.
Unternehmen wird rückwirkend ein Wahlrecht eingeräumt, ob sie die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der
Bundesregelung Kleinbeihilfen oder der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 erhalten möchten.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Website https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/ueberbrueckungshilfe-ii.html oder den FAQs.

Des Weiteren wurden auch die außerordentlichen Wirtschaftshilfen für November und Dezember aufgrund des neuen EU-Rahmens flexibilisiert. Unternehmen können wählen, auf welcher Beihilfegrundlage der Antrag gestellt wird.
Anträge für die November- bzw. Dezemberhilfe können noch bis zum 30. April 2021 gestellt werden.
Details zu den Förderbedingungen erhalten Sie auf folgenden Websites: Überbrückungshilfe Unternehmen – November- und Dezemberhilfe (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) bzw. Überbrückungshilfe Unternehmen – Fragen und Antworten zur „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“ (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) sowie BMWi – Neue Verbesserungen: Zusätzliche Flexibilität bei November- und Dezemberhilfe.

 

Aktuelle Corona-Förderprogramme des Bundes und des Landes für Unternehmen

Die NBank hat im Nachgang die Präsentation des Webinar „Aktuelle Corona-Förderprogramme des Bundes und des Landes für Unternehmen“ veröffentlicht. Diese umfasst eine umfangreiche Übersicht der Corona-Hilfen für Unternehmen. Die Präsentation können Sie hier einsehen: NBank-zu-Corona-Hilfen. Die NBank hat das Video zum Webinar auch unter folgendem Link online gestellt: https://youtu.be/JzU2dYe3RaA.

Überbrückungshilfe III – Vereinfachung und Verbesserung der wirtschaftlichen Hilfen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat Änderungen zu den Fördereckpunkten der Überbrückungshilfe
III veröffentlicht. Die Überbrückungshilfe III soll im Zuge diverser Anpassungen im Wesentlichen vereinfacht und verbessert werden. U. a. wird die Beantragung einfacher und die Förderung großzügiger sowie für mehr Unternehmen zugänglich.
Das Antragsverfahren soll voraussichtlich noch im Laufe dieses Monats starten. Erste Abschlagszahlungen sind im
Februar zu erwarten, die reguläre Auszahlung ist für März geplant.

Weitere Informationen erhalten Sie hier