Überbrückungshilfe III und aktuelle Hinweise zu Corona-Hilfen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und das Bundesministerium für Finanzen (BMF) haben bekannt gegeben, dass die Überbrückungshilfe III für die Monate November 2020 bis Juni 2021 ab sofort beantragt werden kann. Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website Überbrückungshilfe Unternehmen – Überbrückungshilfe III (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) sowie in den FAQs.

Des Weiteren können Soloselbstständige, die nur geringe Betriebskosten haben, voraussichtlich bereits ab diesem Monat die Neustarthilfe im Rahmen der Überbrückungshilfe III beantragen:

  • Antragsberechtigte: Soloselbständige, die ihr Einkommen im Jahr 2019 zu mind. 51 % aus ihrer
    selbstständigen oder gleichgesetzten Tätigkeit erzielt haben sowie auch sog. unständig Beschäftigte aller
    Branchen und kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten (sofern sie kein Arbeitslosengeld
    oder Kurzarbeitergeld beziehen)
    Antragsverfahren: Direkte Beantragung möglich
    Förderzeitraum: 01. Januar bis 30. Juni 2021

Es gelten folgende Förderhöhen und -bedingungen:

  • Einmalige Betriebskostenpauschale i. H. v. 50 % des Referenzumsatzes
    (Hinweis: Der Referenzumsatz beträgt i. d. R. 50 % des Gesamtumsatzes 2019. Damit beträgt die
    Betriebskostenpauschale normalerweise 25 % des Jahresumsatzes 2019.)
    Maximaler Zuschuss: 7.500 Euro
    Auszahlung erfolgt aus Vorschuss
    (Hinweis: ab Juli 2021 wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis Juni 2021
    die Höhe des Zuschusses berechnet. Bei Umsatzeinbußen von über 60 % darf Zuschuss in voller Höhe
    behalten werden.)

Der Zuschuss wird nicht auf Leistungen der Grundsicherung angerechnet und nicht bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags berücksichtigt.

Anträge für die Überbrückungshilfe II für den Förderzeitraum von September bis Dezember 2020 können noch bis zum 31. März 2021 eingereicht werden. Zu beachten ist, dass es vor dem Hintergrund der Verlängerung und Erweiterung des Befristeten Rahmens der EU für staatliche Beihilfen während der Corona-Pandemie zwischenzeitlich eine Vereinfachung gab: Es wurde die
Obergrenze für Kleinbeihilfen auf 1,8 Mio. Euro pro Unternehmen erhöht (zuvor 800.000 Euro). Dadurch kann
einem Großteil von Unternehmen auch die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen
gewährt werden.
Unternehmen wird rückwirkend ein Wahlrecht eingeräumt, ob sie die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der
Bundesregelung Kleinbeihilfen oder der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 erhalten möchten.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Website https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/ueberbrueckungshilfe-ii.html oder den FAQs.

Des Weiteren wurden auch die außerordentlichen Wirtschaftshilfen für November und Dezember aufgrund des neuen EU-Rahmens flexibilisiert. Unternehmen können wählen, auf welcher Beihilfegrundlage der Antrag gestellt wird.
Anträge für die November- bzw. Dezemberhilfe können noch bis zum 30. April 2021 gestellt werden.
Details zu den Förderbedingungen erhalten Sie auf folgenden Websites: Überbrückungshilfe Unternehmen – November- und Dezemberhilfe (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) bzw. Überbrückungshilfe Unternehmen – Fragen und Antworten zur „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“ (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) sowie BMWi – Neue Verbesserungen: Zusätzliche Flexibilität bei November- und Dezemberhilfe.