Überbrückungshilfe III – Geplante Neustarthilfe für Soloselbstständige

Die Bundesministerien für Wirtschaft und Energie (BMWi) und der Finanzen (BMF) haben mit einer gemeinsamen Pressemitteilung eine sog. Neustarthilfe für Soloselbstständige im Rahmen der geplanten Überbrückungshilfe III bekannt gegeben (s. http://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/11/20201113-mehr-hilfe-fuer-soloselbstaendige-und-die-kultur-und-veranstaltungsbranche.html).
Ziel der Neustarthilfe ist es, für Soloselbstständige (insbesondere Künstler und Kulturschaffende), die häufig keine Betriebskosten geltend machen können, eine Sonderunterstützung zu gewährleisten. Daher wird die bisherige Erstattung der Fixkosten um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe) ergänzt.

Nach derzeitigen Stand sollen fogende Eckpunkte gelten:

  • Antragsberechtigte: Soloselbstständige, die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (i. d. R. das Jahr 2019) zu mind. 51 % aus selbsständiger Tätigkeit erzielt haben
  • Einmalige Betriebskostenpauschale i. H. v. 25 % des Referenzumsatzes 2019 (max. 5.000 Euro)
  • Voraussetzung zum Erhalt der vollen Pauschale: Nachweis des Umsatzrückgangs von mehr als 50 % während der siebenmonatigen Laufzeit (Dezember 2020 bis Juni 2021) im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 (Hinweis: Sollte der Umsatz anders als erwartet bei über 50 % des Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen)
  • Bestimmung des Referenzumsatzes 2019: i. d. R. durchschnittlicher monatlicher Umsatz des Jahres 2019 (Referenzmonatsumsatz) multipliziert mit Sieben (Referenzumsatz). Bei selbstständiger Tätigkeit nach dem 01. Oktober 2019: Durchschnittlicher Monatsumsatz von Januar und Februar 2020 oder durchschnittlicher Monatsumsatz des 3. Quartals 2020.
  • Hinweis: Aufgrund der Zweckbindung keine Anrechnung der Hilfe auf Leistungen der Grundsicherung u. ä.

Geöffnet werden soll das Antragsverfahren zusammen mit dem Programmstart der Überbrückungshilfe III (ab 01. Januar 2021). Aufgrund der nötigen technischen Programmierungen und der Abstimmungen mit den Ländern und der EU-Kommission können die Anträge einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden. Details zur Antragsstellung werden vermutlich in den nächsten Wochen feststehen.

Weitere Konkretisierungen der Überbrückungshilfe III:
Hierzu haben das BMWi und das BMF nun bekanntgegeben, dass für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 abstelle der max. 50.000 Euro pro Monat eine Förderhöchstsumme von max. 200.000 Euro pro Monat gewährt werden soll. Zudem sind bespw. bei der Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltungen, Modernisierungsmaßnahmen oder auch bei Kosten für Abschreibungen Verbesserungen vorgesehen.
Informationen zur aktuellen Förderphase (September bis Dezember 2020) finden Sie in der FAQ-Liste: http://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/faqlist.html.