Richtlinien „Corona-Soforthilfe“

Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung hat bekannt gegeben, die Richtlinie zum Corona-Soforthilfeprogramm „Liquiditätssicherung für kleine Unternehmen“ zum 31.03.2020 wieder auslaufen zu lassen und durch zwei neue Richtlinien zu ersetzen.

Die eine Richtlinie, „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige“ richtet sich an Soloselbstständige, freiberuflich Tätige und Kleinstunternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten. Diese können in zwei Stufen Zuschüsse von

  • bis zu 9.000 € für Unternehmen bis 5 Beschäftigten
  • bis zu 15.000 € für Unternehmen bis 10 Beschäftigten

zur Deckung ihres betrieblichen Defizites erhalten (Saldo Einnahmen minus Ausgaben). Eine Inanspruchnahme persönlicher oder betrieblicher Rücklagen ist dabei nicht mehr notwendig. Diese werden nicht auf eine Förderung angerechnet.

Die andere Richtlinie „Corona-Soforthilfe für Kleinunternehmen“ richtet sich an Unternehmen und freiberuflich Tätige mit 11-49 Beschäftigten. Auch hier erfolgt die Förderung in zwei Stufen:

  • bis 20.000 € für Unternehmen mit 11-30 Beschäftigten
  • bis 25.000 € für Unternehmen mit 31-49 Beschäftigten

Die übrigen Regelungen sind in beiden Richtlinien identisch. In beiden Richtlinien ist eine Abdeckung der Lebenshaltungskosten, ausdrücklich nach Vorgabe des BMWi, nicht Bestandteil der Förderung. Sollten die Lebenshaltungskosten nicht gedeckt sein, ist ergänzend die Grundsicherung nach ALGII zu beantragen.

Weitere Informationen zur Antragsstellung erhalten Sie auf der Website https://www.soforthilfe.nbank.de/.